Facebook darf auch weiterhin unter einem Pseudonym geführte Nutzer-Konten sperren
Bereits im Jahr 2013 wurde eine Klage zur Klarnamenpflicht abgewiesen, da sich Facebooks Europa-Sitz in Irland befinde und daher irische Datenschützer für das Thema zuständig seien. Mit dieser Begründung scheiterte Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Caspar, der sich auf das deutsche Telemediengesetz bezogen hatte, auch in einem aktuellen Fall. Dabei nahm der Datenschützer die Beschwerde einer Frau, deren Facebook-Konto gesperrt wurde, zum Anlass, Facebook zu verpflichten, die Nutzung eines Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht Hamburg konnte die Anordnung des Datenschutzbeauftragten jedoch verhindern, da das deutsche Recht vorliegend keine Anwendung findet. Es sei hingegen das Recht desjenigen EU-Mitgliedstaates anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden ist. Hinsichtlich der Klarnamenpflicht sei dies die Niederlassung Facebooks in Irland, dem Hauptgeschäftssitz des Konzerns außerhalb von Nordamerika und daher irisches Recht anwendbar. Die deutsche Niederlassung sei nach Aussage des Gerichts überwiegend im Bereich der Werbung tätig.
Im Ergebnis kann Facebook daher von seinen Nutzern in Deutschland weiterhin verlangen, sich mit ihren echten Namen zu registrieren und Konten, die unter einem Pseudonym geführt werden gegebenenfalls sperren. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung kann beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.