Ferrero muss angeben, wie viele Raffaellos sich in einer Packung befinden
Der gerichtlichen Auseinandersetzung vorangegangen ist eine Abmahnung der Verbraucherzentrale. Ferrero wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Als Begründung wurde angeführt, dass eine Mengenangabe der enthaltenen Süßigkeiten schon deshalb nicht erfolgen könne, weil diese herstellungsbedingt nicht immer gleich viel Gramm auf die Waage bringen würden und damit Schwankungen in der Stückzahl vorprogrammiert seien. Für die Verbraucherzentrale war dies hingegen kein ausreichendes Argument, sie klagte gegen den Lebensmittelkonzern.
Hintergrund der Klage sind Verpflichtungen für Lebensmittelhändler zur Füllmengenangabe, die sich aus der EU-LebensmittelinformationsVO (LMIV) ergeben. Grundsätzlich ist es bei Verpackungen von Lebensmitteln und damit auch Süßwaren ausreichend, die jeweilige Nettofüllmenge anzugeben. Werden die Produkte jedoch innerhalb der Gesamtverpackung noch einmal einzeln verpackt, so ist zusätzlich die in der Packung enthaltenen Stückzahl und unter Umständen auch die Nettofüllmenge der einzeln verpackten Süßwaren zu nennen.
Für die Entscheidung von zentraler Bedeutung war demnach, ob die Hülle der einzelnen Raffaellos lediglich eine Trennhilfe (so argumentierte Ferrero) oder aber eine Einzelverpackung darstellt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Umhüllungen der süßen Kugeln – anders als z.B. mit Papier umhüllte Bonbons – nicht ohne weiteres aufzuziehen seien, sondern vielmehr aufgerissen werden müssen, um an deren Inhalt zu gelangen. Damit scheide eine Einordnung als Trennhilfe aus. Als Folge treffen den Hersteller Ferrero die Verpflichtungen nach der LMIV, wonach auch angegeben werden muss, wie viele einzeln verpackte Raffaellos sich in der jeweiligen Packung befinden.
Zwar verbucht die Verbraucherzentrale das Urteil des Frankfurter Richters als Erfolg, aber ein Ende hinsichtlich dieses Streits ist noch nicht in Sicht, denn Ferrero hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. bereits Berufung eingelegt.