Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter muss nicht technisch verhindert werden

23. Juli 2018
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Tablet mit Vorschaubildern

Das Berliner Kammergericht hat mit Urteil vom 18.06.2018 (Az.: 24 U 146/17) entschieden, dass Onlineangebote keine technischen Maßnahmen vorsehen müssen, die es Dritten unmöglich machen, Vorschaubilder mittels sog. „Framing“ in die eigene Webseite einzubinden. Damit hat das Gericht in einem derzeit anhängigen Musterprozess dem von einer Verwertungsgesellschaft geforderten Framingschutz eine Absage erteilt.

Hintergrund der Entscheidung war ein Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst). Bei der DDB handelt es sich um ein Onlineportal, welches die digitalen Bestände von Museen, Archiven, Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen in Deutschland vernetzt und öffentlich zugänglich macht. Die DDB hatte mit der VG Bild-Kunst, einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte von Urhebern, einen Lizenzvertrag ausgehandelt. Dieser sollte es der DDB ermöglichen, auf deren Portal unter anderem auch Vorschaubilder einzelner, in deutschen Museen und Archiven zu findenden Werke anzuzeigen.

Der einzige strittige Punkt in den Verhandlungen stellte der von der VG Bild-Kunst geforderte „Framingschutz“ dar. Die VG Bild-Kunst wollte die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern davon abhängig machen, dass der Lizenznehmer auf technische Weise verhindert, dass Dritte die angezeigten Inhalte per Framing auf ihrer Webseite verlinken. Die Parteien verständigten sich auf die richterliche Klärung dieser urheberrechtlichen Fragestellung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ist das streitgegenständliche Framing so zu behandeln wie das Setzen eines Links im Internet. Die einfache Verlinkung von Inhalten im Netz stellt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar, da insbesondere der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe aus § 19a UrhG dabei nicht erfüllt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verlinkende den in Rede stehenden Inhalt durch die Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich macht, indem er zum Beispiel unrechtmäßig eine Zugangssperre überwindet.

Die VG Bild-Kunst vertrat vor dem Kammergericht Berlin den Standpunkt, dass die Einbindung eines Bildes per Framing den Rechteinhaber wirtschaftlich betrachtet ebenso „um die Früchte seines Schaffens“ bringt, wie das Kopieren des Bildes. Deshalb habe sie als Treuhänderin der Künstler das Recht, einen technischen Framingschutz als Bedingung für eine Lizenzierung von der DDB zu verlangen. Die DDB war hingegen der Meinung, dass die VG Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft einem Lizenzierungszwang unterliege und nur angemessene Bedingungen an die Erteilung einer Lizenz knüpfen dürfe. Die Forderung nach der mit zusätzlichen Kosten verbundenen Implementierung eines Framingschutzes stelle keine angemessene Lizenzbedingung dar.

Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts überwiegt das Interesse der DDB an einer Rechteeinräumung ohne das Erfordernis der Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing. Solche Maßnahmen seien gerade nicht mit dem Schutz vor unberechtigter Werknutzung im Sinne von § 95a UrhG gleichzusetzen, da das Werk hier selbst bei der Installierung eines Framingschutzes weiterhin allgemein zugänglich bleibt. Auch eröffne der Verlinkende keinem neuen Publikum Zugang zu dem eingebetteten Bild, Video oder Text.

Die Richter haben angesichts der Bedeutung der Sache die Revision zugelassen, weshalb sich in Kürze der BGH mit der Streitigkeit befassen könnte. Die Parteien führen den Rechtsstreit bewusst als Musterprozess mit dem Ziel, eine höchstrichterliche rechtliche Einordnung des Framings vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts zu erreichen.

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