Muss ich mit einer Abmahnung rechnen, wenn ich Inhalte mit dem Share-Button teile?

25. März 2015
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Eine weiße Hand zeigt auf einen blauen Button mit weißem Schriftzug „Share“

Meldungen über immer neue Abmahngründe sind keine Seltenheit. Nun sorgt ein spezieller Fall für Furore, bei dem die Nutzung des beliebten Facebook-Share-Buttons zu einer Abmahnung führte und viele Facebook-Nutzer sehr verunsichert. Auch viele Anwälte versuchen hier medienwirksam Panik zu verbreiten.

Inhaberin einer Fahrschule wird abgemahnt wegen Vorschaubild auf Facebook

Die Inhaberin einer Fahrschule hatte einen Artikel über den Führerscheinentzug von Dortmund-Star Marco Reus auf Bild.de über den Share-Button auf Facebook geteilt, so dass – wie bei dieser Funktion üblich – ein automatisch erstelltes Vorschaubild auf der „Timeline“ der Nutzerin veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde sie von dem Fotografen des Bildes abgemahnt, weil kein Urheberrechtshinweis auf den Fotografen erfolgte und damit nach Meinung des Fotografen eine Urheberrechtsverletzung vorlag.

Muss damit jeder Facebook-Nutzer, der Inhalte teilt, mit einer Abmahnung wegen einer Urheberverletzung rechnen?

Liegt im Teilen von Inhalten auf Facebook durch Verwendung des Share-Buttons eine Urheberverletzung, müssten tatsächlich viele Facebook-Nutzer mit einer Abmahnung wegen einer Urheberverletzung rechnen.

Das große Problem für Nutzer im Hinblick auf die Facebook-Share-Funktion besteht darin, wie Facebook die Vorschaubilder für geteilte Artikel erstellt. Denn durch die Betätigung des Share-Buttons wird automatisch ein verkleinertes Vorschaubild angezeigt, welches der Nutzer – im Gegensatz zum Setzen eines einfaches Links in dem sozialen Netzwerk – weder entfernen noch überarbeiten kann. So hat der Nutzer jedenfalls derzeit beim Teilen eines Links (z.B. auf einen Beitrag bei Bild.de) die Möglichkeit, die Text- und Bildvorschauelemente zu entfernen. Nutzt ein User jedoch die Share-Funktion, muss er die von Facebook erstellte Vorschau einschließlich eines Vorschaubildes zwingend übernehmen.

Ist die Nutzung des Share-Buttons nun urheberrechtswidrig?

Bei der Bewertung, ob es sich bei der Nutzung des Share-Buttons um eine Urheberrechtsverletzung handelt, ist nun darauf abzustellen, ob in dem Teilen des Bild.de – Artikels eine erlaubnispflichtige Nutzungshandlung bezüglich des Fotos zu sehen ist. Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (sog. Framing), reicht allerdings nicht aus, um eine urheberrechtlich relevante, öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu bejahen (so zuletzt der EuGH, Beschluss v. 24.10.2014, Az. C-348/13). Das Einbetten von Drittinhalten in eine Internetseite im Wege des Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, da das Foto bereits durch Bild.de im Internet frei zugänglich war und durch das Teilen lediglich eine Verknüpfung erfolgte. Das Bild befand sich weiterhin auf den Servern von Bild.de, auch wenn dieses bei Facebook dargestellt wurde. Da die Fotografie auf Bild.de mit Zustimmung des Fotografen veröffentlicht und damit frei zugänglich wurde, stellt die Darstellung des Bildes auf Facebook nun keine öffentliche Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum dar.

Fotograf muss Kenntnis von Share-Funktion haben

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung des EuGH bzgl. Framing keine Anwendung finden könnte (in etwa, weil sich die geteilten Vorschaubilder nach einer Änderung der Share-Funktion tatsächlich auf den Servern von Facebook befänden), so wäre grundsätzlich von einer konkludenten Rechteeinräumung bzw. Einwilligung seitens des Urhebers auszugehen: dem Rechteinhaber muss bekannt gewesen sein, dass das Nachrichtenportal die Facebook-Share-Funktion anbietet und diese dementsprechend von den Lesern auch genutzt wird. Kein bekanntes Nachrichtenportal verzichtet auf entsprechende Share-Buttons, insbesondere nicht Bild.de. Aufgrund dieser Kenntnis des Urheberrechtsinhabers ist von einer konkludenten Rechteeinräumung dahingehend auszugehen, dass der Urheber auch mit dem Teilen des Artikels auf Facebook durch die Leser einverstanden ist. Nachdem bei Fotos (juristisch Lichtbilder oder Lichtbildwerke) im Regelfall zwischen redaktioneller Nutzung und kommerzieller Nutzung unterschieden wird, wäre somit in jedem Fall für private Nutzer bzw. private Facebook-Auftritte von einer solchen Einwilligung gedeckt.

Kommerzielle Facebook-Auftritte von Firmen

Anders könnte der Fall bei kommerziellen Facebook-Auftritten von Firmen liegen, da Bild.de vom Grundsatz eben keine kommerzielle Nutzung der Fotos eingeräumt wird. Teilweise wird hier vertreten, je nach Kommentierung des Fotos liege hier eine kommerzielle Nutzung vor. Dies klingt auf den ersten Blick plausibel, ist jedoch aus den oben genannten Gründen nicht relevant. Kennt der Fotograf bzw. Rechteinhaber die Verwendung des Share-Buttons auf dem Nachrichtenportal, weiß dieser auch, dass hierbei nicht unterschieden werden kann, ob die Inhalte auf privaten Facebook-Accounts oder Facebook-Accounts von Firmen geteilt wird. Erteilt dieser damit die Rechte zur Nutzung auf dem Nachrichtenportal erteilt dieser damit auch konkludent die Rechte zum Teilen bei kommerziellen Facebook-Auftritten von Firmen.

Doch selbst wenn der Webseiten-Betreiber keine Lizenz für Social Media Plattformen besitzen sollte, kann der Inhalt von Nutzern dennoch geteilt werden, da die Betreiber dafür Sorge tragen müssen, dass die Rechte für die Verwendung der Fotos von den jeweiligen Urhebern auch eingeholt werden. Sofern der Betreiber hier Fehler macht, und Nutzer daraufhin abgemahnt werden, kann der Nutzer gegen diesen Regressansprüche geltend machen.

Fazit

Auch wenn die Abmahnung bei vielen Usern zu Verunsicherungen geführt haben mag, ist festzuhalten, dass die Nutzung des Share-Buttons keine Urheberrechtsverletzung nach sich zieht. Der Gebrauch der Share-Funktion ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Urheber dem Webseiten-Betreiber die Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt hat und Kenntnis von der Facebook-Share-Funktion hatte.

Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild gab zu diesem Thema ein Interview mit der Augsburger Allgemeinen, welches am 24.03.2015 erschienen ist. Das vollständige Interview finden Sie hier.

Update

Die Abmahnung des Fotografen wegen der Nutzung des „Facebook-Share-Buttons“ wurde zurückgezogen.

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