Zur Irreführung durch finanzierte Rankings, die nur unzureichend als Werbung gekennzeichnet sind

24. März 2015
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Grüner Stern mit weißem Kreuz in der Mitte

Die Online-Arztempfehlung Jameda muss künftig die Bevorzugung von Ärzten, die für Top-Platzierung entsprechend bezahlen, deutlich kenntlich machen.

Auf der Website www.jameda.de haben Patienten die Möglichkeit, ihre Ärzte zu bewerten und sich über die Zensur von Ärzten verschiedener Fachrichtungen zu informieren. Dabei erscheinen die Mediziner grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Bewertung.

Jameda bietet jedoch bestimmte Pakete an, in deren Rahmen die Ärzte eine sogenannte „Top-Platzierung“ erwerben können. Durch diese werden die bezahlenden Mediziner direkt am Seitenanfang präsentiert, unabhängig von ihrer Beurteilung.

Zwar werden diese gesponserten Platzierungen gekennzeichnet, das LG München (Az.: 37 O 19570/14) hat nun aber entschieden, dass die Kennzeichnung zu unscheinbar ist. Es müsse für den Verbraucher ganz klar deutlich gemacht werden, dass einige Ranking-Platzierungen finanziert seien. Ansonsten werde der Patient in die Irre geführt, dies verstoße gegen den lauteren Wettbewerb.

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