„Gemeinschaftsmarke“ wird durch „Unionsmarke“ ersetzt

23. März 2016
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Ein Mann hält ein Schild mit der Aufschrift "Das ändert sich 2016" in der Hand.

Die am 23. März 2016 in Kraft tretende Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) bringt nicht nur terminologische Änderungen mit sich, sondern hat auch eine teilweise Absenkung der Gebührenbeträge zum Inhalt. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Bereich der Gemeinschaftsmarke aufgezeigt.

Begrifflichkeiten:

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird am 23. März 2016 in Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) umbenannt. Auch die Gemeinschaftsmarke (GM) erhält einen neuen Namen. Künftig spricht die Verordnung von der Unionsmarke. Ferner wird das Gemeinschaftsmarkengericht in Unionsmarkengericht umbenannt und der Präsident des Amtes wird ab dem 23. März Exekutivdirektor des Amtes bzw. Exekutivdirektor heißen.

Gebührenbeträge:

Des Weiteren ändert sich die Struktur der Gebührenordnung. Die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke wird von 900 € auf 850 € abgesenkt. Für die Anmeldung einer zweiten Klasse werden künftig 50 € fällig, ab der dritten Klasse kostet jede weitere Klasse bereits 150 € Aufpreis. Dafür wird auch die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke abgesenkt. Statt 1.350 € kostet diese ab März nur noch 850 €.

Absolute Eintragungshindernisse:

Ferner werden die in Art. 7 GMV geregelten absoluten Eintragungshindernisse abgeändert und ergänzt. In Buchstaben l) und m) werden einerseits Marken erfasst, die „nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind“, andererseits sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die „aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen“.

Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen:

Außerdem wird die GMV um einige Artikel ergänzt, darunter Artikel 28, der bei der Klassifizierung die Verwendung der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation bzw. anderer allgemeiner Begriffe erlaubt, sofern diese Begriffe hinreichend klar und eindeutig sind. Bei einer Verwendung allgemeiner Begriffe werden jedoch lediglich diejenigen Waren und Dienstleistungen eingeschlossen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst werden, nicht dagegen alle in der jeweiligen Klasse zusammengefassten Waren und Dienstleistungen.

Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/2424:

Schließlich wird die Gemeinschaftsmarkenverordnung um einen Abschnitt 2 ergänzt, der das Institut der Unionsgewährleistungsmarke behandelt. Gemäß Art. 74 a ist eine Unionsgewährleistungsmarke eine Unionsmarke, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder eine andere bedeutende Eigenschaft der Waren – mit Ausnahme der geographischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

Für eine solche Unionsgewährleistungsmarke muss der Anmelder innerhalb von zwei Monaten eine Satzung vorlegen. Diese enthält neben den zur Benutzung befugten Personen auch die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften und die Überprüfungs- und Überwachungskonditionen. Auch Sanktionen werden hier geregelt.

Die für die Unionsgewährleistungsmarke zu entrichtenden Gebühren entsprechen den Gebühren für Unionskollektivmarken.

Die Verordnung (EU) 2015/2424 finden Sie hier.

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