Kinder von Oliver Kahn scheitern vor EGMR

24. März 2016
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Ein Paparazzo sitzt im Auto und fotografiert mit seiner Kamera

Die Kinder des ehemaligen Fussball-Nationaltorhüters Oliver Kahn haben vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) einen jahrelangen Rechtstreit gegen den Burda-Verlag verloren. Konkret ging es um die unerlaubte Veröffentlichung mehrerer Fotos in zwei Boulevard-Magazinen. Katharina-Maria und David Kahn hatten in ihrer auf Art. 8 EMRK gestützten Beschwerde geltend gemacht, die deutsche Rechtordnung schütze sich nicht hinreichend vor privaten Eingriffen in ihr Privat- und Familienleben.

Die zum Burda-Verlag gehörenden Magazine „Viel Spaß“ und „Neue Woche“ hatten im Zeitraum von Mitte 2004 bis Mitte 2009 ausführlich über das Privatleben und die Scheidung des ehemaligen Welttorhüters Oliver Kahn berichtet. Im Rahmen der Berichterstattung veröffentlichte der Verlag in insgesamt neun Fällen Aufnahmen der Familie Kahn in privaten Eltern-Kind-Situationen. Die Gesichter der beiden Kinder waren dabei entweder nicht zu erkennen oder verpixelt dargestellt.

Die Kinder Kahn erwirkten daraufhin bereits im Januar 2005 vor dem Landgericht Hamburg ein allgemeines Veröffentlichungsverbot, sowie die Zahlung mehrere Zwangsgelder in einer Höhe von insgesamt 27.500 Euro. Ein weiterer Zwangsgeldantrag der Kahn-Kinder wurde im Jahr 2007 wegen eines Urteils des Bundesgerichthofs zur Unzulässigkeit solcher pauschalen, von der konkreten Berichtserstattung unabhängigen, Veröffentlichungsverbote wieder zurückgenommen.

Gegen Ende des Jahres 2007 erhoben Katharina-Maria und David Kahn schließlich Klage gegen den Burda-Verlag wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung von jeweils 40.000 Euro. In erster Instanz noch siegreich, unterlagen die Kinder Kahn vor dem Berufungsgericht und dem BGH. Die Karlsruher Richter begründeten die abschließende Entscheidung mit der nicht gegebenen Schwere der Rechtverletzungen. Die Gesichter der Kinder seien nicht erkennbar gewesen, die Identifizierung somit nur durch die Abbildung und Nennung der Eltern in dem Artikel möglich gewesen. Die Zahlung von Zwangsgeldern werde somit dem Schutzbedürfnis der beiden Kinder gerecht, so dass kein „unabwendbares Bedürfnis“ für eine Geldentschädigung bestehe.

Der daraufhin von den beiden Kahn-Kindern angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg schloss sich der Argumentation des BGH weitgehend an.

Ein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei jedenfalls nicht anzunehmen. Deutschland sei im Rahmen des Art. 8 EMRK zwar verpflichtet das Privat- und Familienleben seiner Bürger zu schützen, welche Maßnahmen zur Erreichung dieser Vorgaben durch die Gerichte zur Anwendung kommen, obliegt jedoch allein dem entsprechenden Mitgliedsstaat. Dieses Schutzniveau könne im Fall Kahn auch durch die weitere Verhängung von Zwangsgeldern erreicht werden, so die Straßburger Richter. Ein zwingender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht hingegen nicht.

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