Google Suchzusatz stellt keine Grundlage für Unterlassungserklärung dar
Suchzusatz beruht auf vorheriger Insolvenz
Der Suchzusatz „bankrott“ kommt jedoch nicht von irgendwo her. Vor rund zehn Jahren sind zwei Unternehmen des Klägers, welche zu seiner Unternehmensgruppe gehörten, insolvent gegangen. Aufgrund von Vermögenslosigkeit wurden sie später zudem aus dem Handelsregister gelöscht. Wer also den Namen des Klägers bei Google sucht, kommt sehr schnell mit dem Zusatz „bankrott“ in Kontakt, auch wenn aktuelle Unternehmen des Klägers gar nicht insolvent sind.
Zuvor hatte das LG Frankfurt dem Kläger recht gegeben und Google untersagt, das Wort „bankrott“ weiter anzuzeigen. Daraufhin legte die Suchmaschine gegen die Entscheidung Berufung ein. Diese hatte nun vor dem OLG Frankfurt Erfolg.
DSGVO bietet keinen Anspruch auf Unterlassung
Das OLG Frankfurt am Main begründet seine Entscheidung mithilfe der DSGVO, aus welcher sich laut dem Gericht kein Anspruch auf Unterlassung des Suchzusatzes „bankrott“ ergibt. Die Interessen des Unternehmers treten in diesem Fall hinter die Interessen der Internetnutzer und der Öffentlichkeit zurück. Da der Begriff „bankrott“ zunächst unbestimmt ist, kann der Nutzer mit der vorgeschlagenen Kombination allein noch nichts anfangen. Einem verständigen Nutzer sei zudem bewusst, dass es sich bei dem Suchvorschlag um einen automatischen Vorgang handle. Die angezeigte Kombination sei lediglich Anlass für weitere Recherchen.
Auch wenn ein Nutzer eine direkte Verbindung zwischen dem Unternehmen und dem Begriff „bankrott“ zieht, ist immer noch fraglich, wie diese inhaltlich ausgestaltet wird. Außerdem gibt es tatsächliche Anknüpfungspunkte zwischen besagtem Begriff und dem klagenden Unternehmen. All diese Aspekte hat das OLG Frankfurt zur Entscheidungsbildung herangezogen.