Hamburger Datenschützer gehen gegen Facebook vor

16. Mai 2018
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Mann hält Karte in der Hand, auf dem der Facebook-Like-Daumen abgebildet ist und hält seine andere Hand mit dem Daumen nach oben

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Facebook eingeleitet. Dem US-Unternehmen wird vorgeworfen, die Daten von rund 300.000 deutschen Nutzern unzulässigerweise so bereit gehalten zu haben, dass diese von automatisierten Systemen abgerufen werden konnten. Diese Daten seien schließlich unerlaubterweise an die Analysefirma Cambridge Analytica gelangt sein.

Hintergrund des Verfahrens ist der Vorwurf, die britische Firma Cambridge Analytica habe Informationen von bis zu 87 Millionen Facebook-Mitgliedern abgegriffen und diese genutzt, um den Wahlkampf von US-Präsident Donald Trump zu unterstützen. In Deutschland waren die Daten von 65 Nutzern und potentiell die von knapp 310.000 Freunden dieser Nutzer betroffen.

Nach Angaben des bundesweit für Facebook zuständigen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar wird Facebook insbesondere das unzulässige Bereithalten von personenbezogenen Daten zum Abruf mittels automatisierter Verfahren angelastet. Der Hintergrund davon sei die massenweise Zugriffsmöglichkeit, die App-Entwickler auf Daten Dritter bis etwa Mitte 2015 auf der Plattform gewährt wurde.

Infolgedessen hat Caspar nun ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Facebook eingeleitet. Der erste Schritt im Verfahren sei eine Anhörung zu den Vorwürfen bezüglich des Missbrauchs der Nutzerdaten. Dem amerikanischen Unternehmen droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Für ein milliardenschweres Unternehmen wie Facebook mit nach eigenen Angaben zwei Milliarden Nutzern weltweit ist diese Summe wohl kaum abschreckend. Jedoch handelt es sich dabei um die Maximalhöhe für ein Bußgeld nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU, die das Bundesdatenschutzgesetz ab 25. Mai 2018 ablösen wird, können für derartige Verstöße Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder sogar bis zu vier Prozent des weltweiten Umsatzes eines Konzerns wie Facebook verhängt werden. Bereits jetzt ist deshalb die Öffentlichkeitswirkung des Verfahrens im Hinblick auf den neuen Strafrahmen relevant.

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