Influencer: Private Empfehlungen gleich Werbung?

03. Juni 2020
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Eine Kamera filmt eine Person

Sowohl das LG Koblenz, als auch das OLG Braunschweig erkannten in zahlreichen Instagram-Posts versteckte Werbung. Das Business der Influencer steigt rapide an. Folglich stellt sich für Influencer eine Hauptfrage: Wann genau und insbesondere wie ist Werbung zu kennzeichnen.

Abgrenzung maßgeblich

Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten bezüglich der Kennzeichnung von Werbung in der Influencer-Branche. Als Faustregel gilt: Kommerzielle Beiträge sind strikt von privaten Beiträgen zu trennen. Wird ein kommerzieller Zweck mit einem Instagram-Post oder einer -Story verfolgt, ist diese hinreichend als Werbung zu kennzeichnen. Nicht immer ist es aber so einfach, eine strukturelle Abgrenzung vorzunehmen. Viele Influencer geben „Ratschläge“ bezüglich ihrer Lieblingsprodukte oder -marken. Oftmals ist jedoch nicht ersichtlich, ob nicht doch das Ziel verfolgt wird, dass sich durch die „Empfehlung“ eine Partnerschaft anbahnt oder sogar die Reichweite erhöht wird. Durch das Setzen von speziellen Hashtags oder Verlinkungen, wird so das „Lieblingsprodukt“ oder bestimmte Orte, die besucht wurden, hervorgehoben.

Entscheidung des OLG Braunschweig

Bei dem Verfahren vor dem OLG Braunschweig (Urt. v. 13.05.2020, Az. 2 U 78/19) hatte eine Influencerin via Instagram Beiträge und Videos zu unterschiedlichen Sport- und Fitnessübungen veröffentlicht. Auf den Beiträgen konnte durch einen entsprechenden Klick auf die Kleidung der Influencerin, dem Nutzer ein weiterführender Link zu den Modeherstellern angezeigt werden. Durch einen erneuten Klick landet der Nutzer sodann auf der Internet-Seite der Unternehmen. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass es sich hierbei um unzulässige Werbung handelt. Begründet wird dies damit, dass es unschädlich ist, dass Influencer für bestimmte Beiträge keine Gegenleistung erhalten. Es geht lediglich darum, dass durch den Beitrag das Interesse von Drittunternehmen geweckt werden kann und sich dadurch eine geschäftliche Beziehung anbahnt, mit dem Ziel, Umsatz zu generieren.

Entscheidung des LG Koblenz

Ähnliches Geschehen ereignete sich, als eine Influencerin bei einem Friseurbesuch, Fotos und Videos auf ihrem Instagram-Profil veröffentlichte inklusive Verlinkung und Empfehlung des Friseursalons. Eine Kennzeichnung als Werbung erfolgte jedoch nicht. Das LG Koblenz (Urt. v. 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17) ist der Auffassung, dass die Beiträge zumindest mittelbar dazu geeignet sind, den Umsatz des Friseursalons zu fördern, da die Verbraucher durch entsprechende Beiträge erst auf den Salon aufmerksam gemacht werden. So entschied das LG Koblenz, dass eine Tätigkeit als Influencer/in generell Werbung darstellt.

Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Bereits im Februar wurde eine Änderung des UWG vorgeschlagen, um klarzustellen, wann ein Beitrag private und wann kommerzielle Absichten verfolgt.

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