Corona-Vorschriften für die Gastronomie: Die Registrierungspflicht und der Datenschutz

08. Juni 2020
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Kellnerin mit Maske

In letzter Zeit muss sich die Gastronomie infolge der Corona-Pandemie mit den verschiedenen Problematiken eines Rechtsgebiets auseinandersetzen, mit dem sie in der Vergangenheit sonst kaum Berührungspunkte hatte: dem Datenschutzrecht. Zwar dürfen Gaststätten und Restaurants seit kurzem wieder öffnen; allerdings ist dies in vielen Bundesländern nur möglich, sofern die Gastwirte verschiedene Daten über ihre Gäste erheben. Doch inwieweit ist dies datenschutzrechtlich unbedenklich?

In fast allen Bundesländern gilt mittlerweile eine Registrierungspflicht in der Gastronomie. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes müssen Restaurantbesucher in der besuchten Gaststätte bestimmte persönliche Informationen hinterlegen, um eine Nachverfolgung von Infektionswegen des neuartigen Coronaviruses SARS-CoV-2 zu ermöglichen.

Sowohl den Gästen, als auch dem Personal soll diese Registrierungspflicht Sicherheit geben, da sie so darüber informiert werden können, wenn sie mit einem Corona-Infizierten in Kontakt gekommen sind. Unklar bleibt jedoch oftmals, was mit den so gewonnenen Daten genau passiert.

Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Die einzelnen Landesregierungen haben nach Art. 80 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 32 S. 1 IfSG die Kompetenz, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Im Rahmen dieser Verordnungen wird reguliert, unter welchen Voraussetzungen Gastbetriebe trotz der weiterhin herrschenden Corona-Pandemie wieder öffnen dürfen.

In diesen landesrechtlichen Verordnungen werden beispielsweise die Tragepflicht von Behelfsmasken und sonstigen Mundbedeckungen, bestimmte Abstandregelungen innerhalb der Räumlichkeiten, die Anzahl an Haushalten, die zusammen an einem Tisch sitzen dürfen, sowie die in der Gastronomie zulässigen Öffnungszeiten geregelt. Die konkreten Regulierungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern erheblich.

Datenschutzvorschriften für die Datenerhebung in Bayern

Auch in Bayern dürfen Gastronomiebetriebe seit dem 18.05.2020 wieder ihre Freischankflächen und seit dem 25.05.2020 auch die Innenbereiche wieder öffnen. Doch welche personenbezogenen Daten müssen Gastronomiebetriebe von ihren Gästen genau erheben, um wieder öffnen zu können? In Bayern müssen Gastwirte den Namen und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse oder postalische Adresse) von jeweils einer Person pro Hausstand sowie den Zeitraum des Aufenthalts festhalten.

Die so gewonnenen Daten sind vom Gastronomiebetrieb einen Monat lang aufzubewahren. Diese Festlegung rührt von der Inkubationszeit des Virus her, da nach Ablauf dieser Frist keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Nach dem Ablauf eines Monats sind die persönlichen Daten der Gäste datenschutzgerecht zu vernichten, beispielsweise mit einem Aktenschredder. Der Gastronomiebetrieb darf die persönlichen Daten der Gäste ausschließlich auf Anforderung des Gesundheitsamtes zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten weitergeben. Die Verwendung der Daten für anderweitige Zwecke wie etwa für Werbung ist nicht gestattet und würde einen datenschutzrechtlichen Verstoß darstellen.

Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten zu beachten

Die Erhebung der Daten sollte für jeden Gast separat auf einem Einzelbogen erfolgen. Datenschutzrechtlich unzulässig wäre die Verwendung von Listen, auf die sich die Gäste selbst nacheinander eintragen, da dabei die Daten der vorher Eingetragenen für die nachfolgenden Personen sichtbar sind. Denkbar ist außerdem, dass ein Mitarbeiter die Daten in eine von ihm geführte Liste aufnimmt und dabei darauf achtet, dass die Gäste keinen Einblick in die Liste nehmen können.

Der Gastronomiebetrieb ist außerdem verpflichtet, die Gäste im Zeitpunkt der Datenerhebung gemäß den Anforderungen des Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Zudem sind die Daten der Gäste grundsätzlich so aufzubewahren, dass Unbefugte auf die Daten der einzelnen Gäste nicht zugreifen können. Nur so kann ein ausreichendes Gleichgewicht zwischen Datenschutz und einem zuverlässigen Infektionsschutz gewährleistet werden.

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