Inhaberin erhält entführte ein-Wort-Domain zurück

06. April 2022
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graue Weltkugel mit den Buchstaben "www" und einem Mousecursor

Im Bereich des Domain-Managements erfreuen sich sogenannte ein-Wort-Domains immer größerer Beliebtheit. Es ist die Rede vom „single word dotcom effect“. Ein-Wort-Domains sind teurer, wenn die Domain dann auch noch einer Marke entspricht, können Beträge von mehreren Millionen USD erzielt werden.

Im Bereich des Domain-Managements erfreuen sich sogenannte ein-Wort-Domains immer größerer Beliebtheit. Es ist die Rede vom „single word dotcom effect“. Ein-Wort-Domains sind teurer, wenn die Domain dann auch noch einer Marke entspricht, können Beträge von mehreren Millionen USD erzielt werden.

Die Preise erklären sich dadurch, dass Verbraucher teilweise voraussetzen, dass Unternehmen, unter der ihrer Geschäftsbezeichnung oder Marke entsprechenden .com-Domain auftreten und auch demgemäß unter der entsprechenden Mail-Adresse erreichbar sind. So dienen die ein-Wort-Domains sicherlich dem Unternehmen und es lassen sich potentielle Kunden an Land ziehen. Die Investition in den Kauf einer Domain macht sich deshalb langfristig bezahlt.

Doch nicht jeder ist bereit, eine Investition in diesem Ausmaß, zu tätigen und so kommt es auch immer wieder vor, dass unrechtmäßig auf beliebte ein-Wort-Domains zugegriffen wird. So auch im Fall der Domain der Alaska Oil and Gas Association (AOGA). Im Jahr 2020 kam es dazu, dass die Domain aoga.com entführt wurde. Unbefugte Dritte verschafften sich Zugang zum Registrar-Account und transferierten die betreffende Domain auf einen anderen Provider.

Da die ursprüngliche Webseite vorerst unverändert blieb, fiel der Diebstahl zunächst nicht auf. Erst als die in Rede stehende Domain bei einem neuen Registrar landete und verkauft wurde, fiel der Diebstahl auf. AOGA startete unter Berufung auf ihre Gewohnheitsmarke „AOGA“ ein UDRP-Verfahren vor der WIPO.

Der neue Inhaber der Domain gab an, die Domain gutgläubig erworben zu haben und beantragte deshalb seinerseits ein Reverse Domain Name Hijacking. Als Entscheiderin wurde die Rechtsanwältin Marina Perraki berufen.

Die Anwältin stellte fest, dass es sich bei dem Käufer der Domain um einen Domain-Händler handelt. Die Beschwerdeführerin dagegen konnte durch die Nutzung von „AOGA“ seit 1998 nachweißen, dass sich die Domain als unterscheidungskräftiges Kennzeichen für ihre Dienstleistungen etabliert hat. Zudem gebe die Domain die Marke vollständig wieder. Weiterhin hätte der Beschwerdegegner auch kein berechtigtes Interesse an der Domain, da er sie nicht für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gebrauche, sondern lediglich gewinnbringend verkaufen möchte und sich so unberechtigte Vorteile aus der Marke eines Dritten verschaffen möchte.

Abschließend stellte die Anwältin fest, dass die Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners nicht abschließend bewiesen werden konnte und entschied auf Transfer der Domain.

Fazit

Der Handel mit Domains nimmt weiter zu, besonders im Rahmen der ein-Wort-Domains lassen sich enorme Gewinne erzielen. Es ergibt sich von selbst, dass zu einer vernünftigen Domain-Strategie ein umfangreicher Schutz gegen Missbrauch für das eigene Domain-Portfolio vorteilhaft ist.

 

 

 

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