Internetnutzer muss für Restaurant-Kritik Geldstrafe zahlen und Prozesskosten tragen

23. November 2015
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Sternchenbewertung auf einer schwarzen Tafel, zwei Sterne von fünf

In Frankreich musste ein Internetnutzer die Abgabe einer Restaurant-Kritik im Netz teuer bezahlen: Kosten in Höhe von EUR 7.500,- kommen auf ihn zu, weil er unter anderem die Portionen des Lokals als zu klein kritisierte. Der Knackpunkt der ganzen Sache war jedoch nicht der veröffentlichte Kommentar an sich, sondern die Tatsache, dass die Bewertung zu einem Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem das Restaurant noch nicht einmal eröffnet hatte.

Die Restaurant-Bewertung, die in einem französischen Online-Portal  veröffentlicht wurde, wäre an sich vermutlich gar nicht mal so schlimm gewesen. Der Nutzer beschrieb das Restaurant als überwertet, das zwar prunkvoll daherkomme, aber wenig auf den Teller bringe, wohingegen die Rechnung ordentlich zu Buche schlagen soll. Zum Verhängnis wurde dem selbst ernannten „Aufklärer“ allerdings, dass das bewertete Restaurant erst einige Tage nach Abgabe der Bewertung seine Pforten für Besucher öffnete. Die Bewertung war somit frei erfunden. Aus diesem Grund wurde der Nutzer nicht nur zu einer Geldstrafe i.H.v. EUR 2.500,-verurteilt, sondern muss auch die Prozesskosten i.H.v. EUR 5.000,- tragen sowie die Kosten, die zur Ermittlung seiner Identität angefallen sind.

Nicht nur die Restaurant-Branche leidet unter anonym abgegebenen, unwahren Kritiken im Netz. Auch in anderen Bereichen haben Unternehmen oder Dienstleistende mit falschen Bewertungen zu kämpfen. Schon alleine deshalb musste mit der Verfolgung einer solch offensichtlichen Rufschädigung nicht nur gegenüber dem Verursacher ein Zeichen gesetzt werden, sondern auch für jene, die mit falschen Bewertungen den Ruf eines Unternehmens nur schädigen wollen.

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