„Jerusalema-Challenge“: Warner Music fordert nachträgliche Lizenzgebühren

01. März 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
560 mal gelesen
0 Shares
Gema auf Partitur

Schock für die Teilnehmer der sogenannten "Jerusalema-Challenge": Bei einigen flatterten nun Rechnungen des Musikunternehmens Warner Music ins Haus. Der Konzern fordert nachträglich Lizenzgebühren von den Teilnehmern, die mit ihren Videos kommerzielle Zwecke verfolgen. Der Grund dafür soll sein, dass das Verknüpfen eines Musiktitels mit einem eigenen Video einer Verletzung des Synchronisationsrechts von Warner Music gleichstehe.

Mit Gruppentänzen durch die Pandemie

Gute Laune zu Zeiten der Corona-Pandemie verbreiten – das war das Ziel der sogenannten „Jerusalema-Challenge“. Der gleichnamige Song des südafrikanischen Sängers Kgaogelo Maogi, bekannt unter dem Künstlernamen Master KG, und Nomcebo Zikode entwickelte sich während der Pandemie zu einem globalen Hit. Er inspirierte weltweit Menschen dazu, gemeinsam zu diesem Lied zu tanzen und die Videos auf Social-Media-Plattformen wie Tik Tok, Instagram und YouTube zu veröffentlichen. Neben Privatpersonen erfreute sich der Gruppentanz insbesondere bei helfenden Berufsgruppen wie Polizisten, Ärzte, Pfleger und Rettungskräfte großer Beliebtheit. Doch was zunächst als Spaß gedacht war, zog nun weitreichende Konsequenzen nach sich: Warner Music fordert Lizenzgebühren.

Die angeblich kostenpflichtige Nutzung wirft bei vielen Teilnehmern Fragen auf. Weshalb darf Warner Music Gebühren einfordern und ist die Verwendung nicht von der GEMA-Lizenz gedeckt?

Der Sänger Kgaogeo Maogi ist Mitglied der mit der GEMA vergleichbaren Verwertungsgesellschaft SAMRO, die ihren Sitz in Südafrika hat. In Deutschland übernimmt die GEMA die Lizenzierung für die Werke, die der SAMRO angehören.

Aufgrund pauschalisierter Lizenzvereinbarungen zwischen der GEMA und Plattformen wie YouTube, Instagram und Tik Tok, werden Videos, die lizenzpflichtige Musik enthalten, auf den Plattformen nicht gesperrt. In diesem Fall fällt dann eine Lizenzvergütung an. Diese haben jedoch nicht die jeweiligen Nutzer an die GEMA zu entrichten. Vielmehr haben die jeweiligen Plattformbetreiber dafür einzustehen.

Synchronisationslizenzen sind von GEMA-Lizenzen zu unterscheiden

Wird ein Musikwerk für ein selbstgedrehtes Video, wie im Fall der „Jerusalema-Challenge“, verwendet, ist das nicht von der GEMA-Lizenz gedeckt. Diese umfasst nur das Abspielen von lizenzpflichtigen Musikwerken in der Öffentlichkeit wie z. B. auf Festen oder im Radio. Für die Verbindung eines Musikwerks mit einem Filmwerk wird vielmehr eine sogenannte „Synchronisationslizenz“ gefordert. Dies ist auch der Grund, weshalb Warner Music neben der GEMA Lizenzgebühren einfordern kann.

Eine Gebühr kann dann anfallen, wenn der Dritte, der das urheberrechtlich geschützte Musikwerk für sein eigenes Video verwendet, damit einen Werbeeffekt beabsichtigt. Ob das gedrehte Video schon als Werbung zu qualifizieren ist, wird dabei weit ausgelegt. Unerheblich ist hierbei auch, ob aus der Veröffentlichung des Videos tatsächlich ein finanzieller Vorteil resultiert. Laut Warner Music sei es insbesondere zu Corona-Zeiten essenziell, Künstlerinnen und Künstler zu fördern und für die Verwendung ihrer Musik zu bezahlen.

Rücksichtnahme von Warner Music

Warner Music zeigt sich zudem bei der Höhe der Gebühren kompromissbereit. Unterschiedliche Preiskategorien sollen dabei helfen, die individuellen Rahmenbedingungen der Nutzer zu berücksichtigen und so faire Vergütungen zu schaffen. Dadurch besteht auch die Möglichkeit rein symbolischer Beiträge.

Vor allem bei Organisationen, Vereinen und Unternehmen kann eine kommerzielle Nutzung nicht ausgeschlossen werden. So benötigen beispielsweise Polizeidienststellen für ihre imagefördernden Videos eine entsprechende Lizenz. Der Zahlungsaufforderung von Warner Music kamen bereits einige Betroffene nach. So hat bereits das Innenministerium Nordrhein-Westfalen die Lizenzgebühren der Polizeidienststellen übernommen. Wer den Synchronisationslizenzen entgehen möchte, müsse auf gemeinfreie Musiktitel zurückgreifen, für die keine Lizenz erforderlich ist – im Fall der „Jerusalema-Challenge“ schafft dies jedoch keine Abhilfe. Ob diese Synchronisationslizenzen rechtmäßig sind, wurde bislang gerichtlich noch nicht geklärt.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a