Virtuelle Messen – eine markenrechtliche Herausforderung?

03. März 2021
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"Messehalle" vor einem Wolkenhintergrund

Riesige Messehallen und Menschenmengen, die durch Ausstellungen strömen... An eine konventionelle Messe ist seit Beginn der Corona-Pandemie nicht mehr zu denken. Doch trotz Mindestabständen und Kontaktbeschränkungen gibt es eine gute Lösung. Virtuelle Messen, durchgeführt wie man sich eine normale Messe vorstellt: Hallen, Stände, Bars und Übersichtspläne - nur eben online. Was bedeutet das für markenrechtliche Streitigkeiten?

Trotz Verlagerung ins Internet bliebt noch eine weitere Sache gleich: Auf Messen treffen Mitbewerber aufeinander, dabei können markenrechtliche Streitigkeiten entstehen. Kommt es bei einer konventionellen Messe zu Markenrechtsverletzungen, ist es üblich, direkt am Messestand eine Abmahnung zu übergeben. Dies kann bei einer virtuellen Messe per Mail geschehen.

Einstweilige Verfügung – Zuständigkeit und Zustellung

Wird die Rechtsverletzung nicht abgestellt, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dabei ist bei einer Messe das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die rechtsverletzende Handlung stattfindet. Maßgeblich ist also der Ort, an dem die Messe stattfindet.

Da sich die Besucher von Online-Messen überall in Deutschland einwählen können, findet auch die Rechtsverletzung überall in Deutschland statt. Der Rechteinhaber kann sich daher das Gericht aussuchen.

Damit liegt zwar eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit vor, allerdings wird nicht in jedem Fall vor Ort zugestellt. In der Regel erfolgt die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher, möglich ist aber auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Ansonsten muss am Sitz des Ausstellers zugestellt werden. Kostenintensiv kann das zum Beispiel werden, wenn dieser im Ausland bzw. außerhalb Europas sitzt.

Notice-and-Take-Down-Verfahren

Neben Abmahnung und einstweiliger Verfügung gibt es noch eine weitere Möglichkeit, gegen markenrechtsverletzende Aussteller vorzugehen. Das sogenannte Notice-and-Take-Down-Verfahren wird zwar im Moment nur bei Online-Marktplätzen und Internetforen angewendet, könnte aber in Zukunft auch auf virtuelle Messen übertragen werden. Der Störer, der die Markenrechtsverletzung begeht, wird darauf hingewiesen und muss rechtsverletzende Inhalte entfernen oder seinen Stand sogar komplett abschalten. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses Verfahren auch in diesem Bereich durchsetzen kann.

Internationale Messen

Wichtig ist auch, dass Deutsches Markenrecht nur anwendbar ist, wenn ein ausreichender Bezug zur deutschen Rechtsordnung vorhanden ist (Inlandsbezug). Dabei kann darauf abgestellt werden, in welcher Sprache die Messe durchgeführt wird, an welche Kunden sie sich richtet und wo sie bisher vor Ort stattgefunden hat. Handelt es sich um eine internationale Messe oder um eine Messe, die sich auch gezielt an Kunden aus einem anderen Land richtet, muss auch ausländisches Markenrecht beachtet werden.

Virtuelle Messen sind alles in allem eine gute Möglichkeit, um Ausstellungen trotz Einschränkungen weiter durchzuführen. Wenn man gegen die Markenrechtsverletzung eines Mitbewerbers vorgehen möchte, sind bei Online-Messen aber einige Besonderheiten zu beachten.

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