Kein #Rio2016 für Jedermann?
Grundsätzlichen Schutz des olympischen Emblems und der Bezeichnungen gewährt hierzulande das OlympSchG, welches gem. § 2 dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland (DOSB) und dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen zuspricht. Gem. § 3 OlympSchG ist eine Verwendung durch Dritte ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im geschäftlichen Verkehr untersagt.
Mit den eingetragenen und somit geschützten Marken wie „Olympiade“ oder auch „Rio 2016“ dürfen demnach nur offizielle Sponsoren der weltgrößten Sportveranstaltung werben, anderen ist eine solche Verwendung untersagt. Insbesondere soll dies für das sog. „Ambush Marketing“ gelten, unter dem man die Ausnutzung eines medialen Großereignisses, ohne selbst Sponsor zu sein, versteht.
Besondere Aufmerksamkeit erregen nun jedoch die Mitteilungen verschiedener nationaler olympischen Komitees. Sie wollen zum Schutz der Sponsoren und Partner auch die auf Twitter und in sozialen Netzwerken beliebten Hashtags in jeglicher Kombination mit eingetragenen Marken des IOC durch Dritte untersagen. Hiervon betroffen sei insbesondere die Verwendung des Hashtags „#Rio2016“ durch Nicht-Sponsoren.