Kein Schmerzensgeld für die Beschimpfung als Corona-Leugner

12. Oktober 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
766 mal gelesen
0 Shares

Der Inhaber eines Geschäfts in Bergisch Gladbach verklagte die Stadt auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.000€ - die Stadt habe Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten und so ermöglicht, dass der Kläger als „Corona-Leugner“ angefeindet wurde. Obwohl die Klage abgewiesen wird steht durch das Urteil des LG Kölns nun fest: Gerichtsentscheidungen dürfen grundsätzlich nur ohne namentliche Nennung der Beteiligten weitergeleitet werden.

Streitgegenstand

Während den Hoch-Zeiten der Corona-Pandemie mussten die meisten Geschäfte schließen. So auch das eines Geschäftsinhabers aus Bergisch Gladbach. Gestützt wurde das Verbot auf eine Allgemeinverfügung der Stadt, gegen die der Geschäftsinhaber hier gerichtlich vorgehen wollte. Die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln wurde allerdings an andere interessierte Kommunen weitergeleitet – und das unter Nennung des vollen Namens des Klägers. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach als „Corona-Leugner“ beschimpft. Das schob er darauf, dass sein Name wegen der Weiterverbreitung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt geworden wäre.

Er habe sogar den ausgedruckten Gerichtsbeschluss mit der Aufschrift „Ihr seid es“ unter seinen Scheibenwischer geklemmt gefunden.

Nun zog der Kläger mit einer Schmerzensgeld-Forderung in Höhe von 8.000€ abermals gegen die Stadt Bergisch Gladbach vor Gericht: Diesmal vor das Landgericht Köln:

Die Stadt verteidigt sich und meint, dass die Weiterleitung an andere Behörden nicht die Ursache dafür gewesen sei, dass der Kläger Anfeindungen erlitten hat. Vielmehr sei der Sachverhalt durch die Berichterstattung in der örtlichen Tageszeitung bekannt geworden. Außerdem meint sie, die Daten des Klägers im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht seien weder geheim noch intim gewesen.

Gerichtsentscheidung

Das sieht das Gericht allerdings etwas anders: Grundsätzlich besteht für einen solchen Fall ein Anspruch aus Art. 82 Abs.1 DSGVO. Denn die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln an andere Kommunen stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar, und entsteht jemandem dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Stadt hätte vor der Weiterleitung zumindest den Namen des Klägers unkenntlich machen müssen.

Trotzdem lehnt das Gericht die Schmerzensgeldforderung im konkreten Fall ab. Es sieht gerade keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Fehler der Stadt und den Beschimpfungen und schließt sich damit zumindest teilweise den Argumenten der Beklagten an, zumal auch die anderen Behörden, die den Beschluss erhalten haben, ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Vielmehr könnten andere Kläger, die gegen dieselbe Allgemeinverfügung vorgegangen sind, an den Beschluss gelangt sein. Der Kläger wäre also auch ohne die Tätigkeiten der städtischen Behörde beschimpft worden.

Mithin wird die Schmerzensgeld-Forderung hier abgewiesen.

Dennoch sollten Behörden in Zukunft alle Entscheidungen anonymisieren, die weitergeleitet werden.

1 Kommentar

  1. Anwaltclips, 21. Oktober 2021

    Da muss ich dem Gericht recht geben. Und mal ernsthaft jemanden als Corona Leugner beschimpfen ist ja eigentlich nicht möglich, da es doch nur eine Meinung ist und kein Schimpfwort. Aber das mit dem Datenschutz geht mal gar nicht, egal ob Corona Leugner oder nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a