OLG München zur Presseähnlichkeit des Münchener Stadtportals

13. Oktober 2021
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Das OLG München schloss sich nun dem LG München I an und erklärte das Münchener Stadtportal "muenchen.de" für zu presseähnlich und damit für wettbewerbswidrig. Die umfangreichen Inhalte auf dem Portal, die auch Werbung beinhalten, würden den Erwerb von Zeitschriften bzw. Zeitungen entbehrlich machen. Folglich muss die Stadt ihr Online-Portal grundlegend ändern.

Das Stadtportal „muenchen.de“

Die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München veröffentlichte in dem Zeitraum vom 16.08. – 19.08.2019 auf ihrem Stadtportal, das zu einem der erfolgreichsten deutschen Stadtportale zählt, neben beispielsweise Adressen der Wertstoffhöfe auch Beiträge zu Konzerten sowie Veranstaltungs- und Kinoprogramme. Daneben konnte man unter Rubriken wie „Shopping“ und „Restaurants“ nach Unternehmensmöglichkeiten in München stöbern.

Verstoß gegen die Staatsferne

Gegen diese Fülle an Informationen auf dem Stadtportal wandte sich die Klage der Münchener Verlage wie beispielsweise die Abendzeitung, Münchner Merkur und Süddeutsche Zeitung – mit Erfolg. Das LG München I sah in dem Stadtportal einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Dieses aus dem Grundgesetz abgeleitete Gebot besagt, dass sich Gemeinden in ihren Publikationen auf Sachinformationen zu beschränken haben und demnach frei von Wertungen sein müssen. Aufgrund der umfangreichen Informationen, die auf dem Stadtportal zu finden sind, sei nach Ansicht des Gerichts zu befürchten, dass dadurch der Erwerb von Zeitungen sowie Zeitschriften entbehrlich werde.

Geschäftsführer Dr. Lajos Csery argumentiert mit Dortmunder Urteil

Der Geschäftsführer des Stadtportals, Dr. Lajos Csery, zeigte sich mit dem Urteil des LG München I nicht einverstanden, da er das Stadtportal nicht im Wettbewerb mit Münchner Verlagen sehe. Er ziehe vielmehr Parallelen zu dem Urteil des OLG Hamm im Fall um das Dortmunder Stadtportal „dortmund.de“. Auch in diesem wurden zu geringen Teilen unzulässige Inhalte veröffentlicht. Das Gericht sah hierbei jedoch keinen Verstoß gegen die Pressefreiheit.

Entscheidung des BGH zu erwarten?

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht den Betreibern des Stadtportals die Möglichkeit offen, Revision zum BGH einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob der Fall nun vor dem BGH landen wird.

 

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