Keine Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen
Der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ stellte einen Antrag vor dem OLG Stuttgart gegen Außenwerbung von Tabakwaren vor Tankstellen. Im konkreten Fall bemängelte der Verein, dass Werbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten auf Bildschirmen an einer Tankstelle in Fellbach außerhalb dieser ungehindert einsehbar ist.
Das OLG Stuttgart stellte sich auf die Seite des Vereins und sah hierin im Gegensatz zur beklagten Tankstelle eine verbotene Außenwerbung iSv §§ 20a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 TabakerzG. Laut OLG soll Außenwerbung nicht abhängig vom Ort sein, an dem sie verlautbart wird, sondern von dem Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß oder erwartbar wahrgenommen wird. Für diese Ansicht spricht indes § 2 Nr. 9 TabakerzG, welcher Schaufensterwerbung als Außenwerbung erfasst.
§ 20a Abs. 1 S. 2 TabakerzG regelt eine Ausnahme des Verbots für den Fachhandel. Hierauf kann sich die Tankstelle allerdings nicht berufen, da eine Tankstelle allgemein nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden wird, so das OLG. Der Verein „Pro Rauchfrei“ freut sich über das Ergebnis und der Vorstand kündigte an, nun zukünftig stichprobenartig Tankstellen auf Tabakwerbung zu untersuchen.