Keine Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen

13. August 2024
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Geöffnete rote Zigarettenschachtel

Auf Antrag des Verbraucherschutzvereins "Pro Rauchfrei" entschied das OLG Stuttgart nun, dass eine verbotene Außenwerbung von Tabakerzeugnissen iSv §§ 20a I 1, 2 Nr. 9 TabakerzG bereits vorliegt, wenn diese außerhalb des Ortes an dem sie verlautbart wird, bestimmungsgemäß oder erwartbar wahrgenommen werden kann. Die Ausnahmeregel des § 20a I 2 TabakerzG greift nicht, da Tankstellen grundsätzlich nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden werden.

Der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ stellte einen Antrag vor dem OLG Stuttgart gegen Außenwerbung von Tabakwaren vor Tankstellen. Im konkreten Fall bemängelte der Verein, dass Werbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten auf Bildschirmen an einer Tankstelle in Fellbach außerhalb dieser ungehindert einsehbar ist.

Das OLG Stuttgart stellte sich auf die Seite des Vereins und sah hierin im Gegensatz zur beklagten Tankstelle eine verbotene Außenwerbung iSv §§ 20a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 TabakerzG. Laut OLG soll Außenwerbung nicht abhängig vom Ort sein, an dem sie verlautbart wird, sondern von dem Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß oder erwartbar wahrgenommen wird. Für diese Ansicht spricht indes § 2 Nr. 9 TabakerzG, welcher Schaufensterwerbung als Außenwerbung erfasst.

§ 20a Abs. 1 S. 2 TabakerzG regelt eine Ausnahme des Verbots für den Fachhandel. Hierauf kann sich die Tankstelle allerdings nicht berufen, da eine Tankstelle allgemein nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden wird, so das OLG. Der Verein „Pro Rauchfrei“ freut sich über das Ergebnis und der Vorstand kündigte an, nun zukünftig stichprobenartig Tankstellen auf Tabakwerbung zu untersuchen.

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