Keine Rabattgewährung für EU-Versandapotheken bei Vertrieb verschreibungspflichtiger Medikamente in Deutschland

21. Juli 2015
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss von Ende Februar 2014 (Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 72/08) der Gewährung von Rabatten und Boni bei EU-Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten, einen Riegel vorgeschoben. Bezieht ein Endverbraucher aus Deutschland ein verschreibungspflichtiges Medikament aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist dabei das deutsche Arzneimittelrecht anzuwenden, womit eine Gewährung von Rabatten nicht in Einklang zu bringen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss von Ende Februar 2014 (Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 72/08) der Gewährung von Rabatten und Boni bei EU-Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten, einen Riegel vorgeschoben. Bezieht ein Endverbraucher aus Deutschland ein verschreibungspflichtiges Medikament aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist dabei das deutsche Arzneimittelrecht anzuwenden, womit eine Gewährung von Rabatten nicht in Einklang zu bringen ist.

Bereits im September 2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Gewährung von Rabatten verschreibungspflichtiger Arzneimittel befasst. Mit Urteil vom 09.09.2010 (Az.: I ZR 139/07, I ZR 125/08, I ZR 26/09, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08) hat das Gericht entschieden, dass nicht nur die Gewährung eines Rabatts in Form eines vergünstigten Preises, sondern auch die mit der Zahlung des vollen Preise eines verschreibungspflichtigen Medikaments verbundene Rückerstattung der Praxisgebühr und der Erwerb von Einkaufsgutscheinen und/oder Prämien nicht mit den im Arzneimittelrecht enthaltenden Preisbildungsvorschriften in Einklang gebracht werden können.

Schon damals wollte das Gericht eine solche Unzulässigkeit von Rabatten dahingehend ausweiten, dass für Versandapotheken mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat ebenfalls das deutsche Arzneimittelrecht gelten solle, sofern der Endverbraucher das verschreibungspflichtige Medikament in Deutschland bezieht. Dem stand jedoch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts entgegen, woraufhin der BGH die Frage der Anwendbarkeit von deutschem Arzneimittelrecht dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Klärung vorgelegt hat und die Gewährung eines Rabatts auf eine zulässige Höhe von EUR 1, – eingedämmt hat.

Auf Grund des Beschlusses des GmSOGB vom 22.08.2012 (Az.: Gms-OGB 1/10) hat der BGH das Urteil in der Sache I ZR 72/08 am 26.02.2014 dahingehend erweitert, dass die EU-Versandapotheken nun auch der im deutschen Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindung unterliegen und bei dem Vertrieb an einen Endverbraucher in Deutschland keine Rabatte mehr auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen.

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