Keine Verurteilung der Quellen-TKÜ
Abermals lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen der „Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)“ und „Online-Durchsuchung“ ab.
Zweck der Quellen-TKÜ
Die Quellen-TKÜ und die Online-Durchsuchung sollen sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dienen: sie ermöglichen die Überwachung der Telekommunikation bestimmter Personen. Dabei werden Daten schon bevor sie verschlüsselt werden direkt im IT-System des Kommunikators abgegriffen. Dafür nutzen Behörden z.B. Sicherheitslücken im Programm.
Problematik der Quellen-TKÜ
Kennt eine Behörde eine solche Sicherheitslücke im System, so kann sie diese für die Quellen-TKÜ nutzen. Draus resultiert allerdings auch ein Interesse der Behörden, diese Sicherheitslücken zu erhalten. Die Gefahr, dass Behörden die ihnen bekannten Sicherheitslücken dann nicht an den Hersteller melden, liegt auf dem Tisch. Freilich könnten diese Sicherheits-Lücken auch von anderen Stellen missbraucht werden.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. sowie der Chaos Computer Club hatten daher bereits 2021 Verfassungsbeschwerde gegen die Befugnis zur Quellen-TKÜ eingelegt, wurden aber abgewiesen.
Entscheidung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht erachtet die Beschwerde schon gar nicht als zulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz sei nicht geachtet. Außerdem wäre die Möglichkeit einer Verletzung der sich aus dem Grundrecht ergebenden Schutzpflichten des Staates nicht hinreichend dargelegt worden, die Beschwerdeführer hätten sich allgemein nicht ausreichend mit dem Regelungskonzept auseinandergesetzt.
Allerdings erkennt der Senat, dass sowohl das Fernmeldegeheimnis, als auch die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen sind, meint jedoch, dass die Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen hier dem Staat obliegt.
Damit bestätigt der Senat die vorangegangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.