Keine Verurteilung der Quellen-TKÜ

17. März 2022
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
470 mal gelesen
0 Shares
Laptop mit Symbol eines Vorhängeschlosses

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Beschwerde als unzulässig erachtet, die sich gegen die Befugnis von Behörden zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung richtete.

Abermals lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen der „Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)“ und „Online-Durchsuchung“ ab.

Zweck der Quellen-TKÜ

Die Quellen-TKÜ und die Online-Durchsuchung sollen sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dienen: sie ermöglichen die Überwachung der Telekommunikation bestimmter Personen. Dabei werden Daten schon bevor sie verschlüsselt werden direkt im IT-System des Kommunikators abgegriffen. Dafür nutzen Behörden z.B. Sicherheitslücken im Programm.

Problematik der Quellen-TKÜ

Kennt eine Behörde eine solche Sicherheitslücke im System, so kann sie diese für die Quellen-TKÜ nutzen. Draus resultiert allerdings auch ein Interesse der Behörden, diese Sicherheitslücken zu erhalten. Die Gefahr, dass Behörden die ihnen bekannten Sicherheitslücken dann nicht an den Hersteller melden, liegt auf dem Tisch. Freilich könnten diese Sicherheits-Lücken auch von anderen Stellen missbraucht werden.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. sowie der Chaos Computer Club hatten daher bereits 2021 Verfassungsbeschwerde gegen die Befugnis zur Quellen-TKÜ eingelegt, wurden aber abgewiesen.

Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht erachtet die Beschwerde schon gar nicht als zulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz sei nicht geachtet. Außerdem wäre die Möglichkeit einer Verletzung der sich aus dem Grundrecht ergebenden Schutzpflichten des Staates nicht hinreichend dargelegt worden, die Beschwerdeführer hätten sich allgemein nicht ausreichend mit dem Regelungskonzept auseinandergesetzt.

Allerdings erkennt der Senat, dass sowohl das Fernmeldegeheimnis, als auch die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen sind, meint jedoch, dass die Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen hier dem Staat obliegt.

Damit bestätigt der Senat die vorangegangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a