Keine Verwechselungsgefahr zwischen „Tour de X“ und „Tour de France“

16. Juli 2024
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Kraftraum mit Kraftgeräten

Die So­cié­té du Tour de Fran­ce klagte vor dem EuG gegen die Fitnessstudio-Kette FitX wegen der Markeneintragung "Tour de X" durch FitX vor dem EUIPO. Laut der So­cié­té du Tour de Fran­ce liege eine Verwechslungsgefahr zu ihrer eingetragenen Wort- und Bildmarke "Tour de France" vor.

Sachverhalt

Die Fitnessstudio-Kette FitX wollte die Marke „Tour de X“ bei dem EUIPO anmelden, um diese als Bezeichnung für Sportartikel- und Geräte zu verwenden. Dagegen hat die So­cié­té du Tour de Fran­ce Klage eingereicht, da sie in der Marke eine zu große Ähnlichkeit zur bereits eingetragenen Marke des gleichnamigen Radsport-Events „Tour de France“ sieht. Dies führe zu einer Verwechslungsgefahr und könne ihre Marke negativ beeinträchtigen

EuG: Keine Verwechslungsgefahr

Dies sieht der EuG jedoch anders: nachdem die So­cié­té du Tour de Fran­ce vor dem EuG Berufung eingelegt hatte, hatte dies letztlich auch dort keinen Erfolg. Laut Gericht besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, da die einzige Gemeinsamkeit in den Begriffen „Tour de“ besteht. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Marken durch Verbraucher verwechselt werden. Die Begrifflichkeit „Tour de“ habe vielmehr Allgemeincharakter und werde häufig auch in anderen Bereichen der Radsport-Welt verwendet.

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