Klage gegen Datenerfassung von Samsung-TVs
Verfügt ein Samsung Smart-TV über eine Internetverbindung, wird bereits bei erster Inbetriebnahme des Gerätes die IP-Adresse des Nutzers an den Server des Elektonikkonzern übermittelt. Der Verbraucher wird somit für den Konzern identifizierbar. Ermöglicht werde dies durch den Hybrid broadband broadcast TV, kurz HbbTV-Standard, welcher dem Nutzer des Smart-TVs eine Kombination aus Fernsehen, Internet und Zusatzangeboten wie die Mediathek des jeweiligen Senders zur Verfügung stellt.
Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert die hierbei mangelnde Aufklärung der Verbraucher. Die Datenübertragung sei in den Grundeinstellungen des Smart-TVs verankert, ohne dass ein Neukunde darüber informiert oder die Möglichkeit zur Anpassung ermöglicht werde. Eine Übertragung der Daten ohne die Zustimmung der Verbraucher in einer verständlichen und gut wahrnehmbaren Datenschutzbestimmung sei jedoch rechtswidrig.
Anpassungsbedarf besteht nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch bei der Verbraucherinformation über die Smart-Hub-Nutzung. Der Nutzer werde vor der erstmaligen Benutzung der „App-Zentrale“ zwar aufgeklärt, allerdings seien die Bestimmungen auf 56 Bildschirmseiten so kompliziert gefasst, dass kein durchschnittlicher Verbraucher diese hinreichend bezüglich der Folgen erfassen kann.
Der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt ist für den 19. Mai 2016 angesetzt. In unserem Blog informieren wir Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens.