Spähsoftware „DroidJack“: „dual use“ laut Staatsanwaltschaft ausgeschlossen

05. November 2015
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An einem Smartphone wird die Zeit eingestellt

Die Spähsoftware „DroidJack“ wird pauschal als illegal eingestuft. Den Käufern des Programms wird daher das verbotene Ausspähen von Daten und Computerbetrug vorgeworfen. Vergangene Woche durchsuchten Polizeibeamte bundesweit 13 Wohnungen von Verdächtigen, in der Presse wurde daraufhin Kritik laut: es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Software nur für illegale Zwecke eingesetzt werde.

„DroidJack“ ist ein Programm, das es seinem Nutzer ermöglicht, auf Android-Smartphones zuzugreifen und diese lückenlos zu überwachen. Das Abhören von Telefongesprächen ist ebenso denkbar wie Bilder mit der Kamera des Mobiltelefons aufzunehmen. Auch auf den Datenverkehr hat die Spähsoftware Zugriff. Nicht zuletzt kann man mithilfe der Software SMS verschicken, Anrufe tätigen und für das Onlinebanking relevante Daten abrufen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte aufgrund der Sicherheitsrisiken, die sich durch die Nutzung von „DroidJack“ ergeben können, alle Käufer von 2014 und 2015 aufgespürt und in einer bundesweit angelegten Fahndung mehrere Wohnungen durchsucht, unter anderem in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen. Dabei waren die Ermittler davon ausgegangen, das Programm sei ausschließlich dazu geeignet, kriminelle Handlungen durchzuführen. An eine legale Nutzung sei nicht zu denken.

Dieser pauschale Ausschluss eines sogenannten „dual use“, also der Nutzung einer Software sowohl zu illegalen als auch zu legalen Zwecken, ist laut Kritikern dabei lediglich ein Instrument der Staatsanwaltschaft, um einen sonst nötigen „Anfangsverdacht einer illegalen Nutzung“ zu umgehen. Insbesondere Penetrations-Tester, die auftragsgemäß Rechner und Netzwerke angreifen, um den Kunden die Schwachstellen ihres Systems aufzuzeigen, bedienen sich oft ausgeklügelten Bespitzelungsprogrammen. Diese Nutzung zum Angriff eigener Systeme ist jedoch legal.

Im Internet hat einer der Verdächtigen und von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen bereits verlauten lassen, er habe die Software lediglich für den Privatgebrauch verwendet. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Eingriff der Staatsanwaltschaft in die Wohnung noch gerechtfertigt ist.

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