Klage gegen Lidl-Plus-App erfolglos
Die Verbraucherzentrale scheiterte mit einer Klage gegen Lidl wegen der Lidl-Plus-App. Der Verbraucherrechtssenat des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab.
Hintergrund
Lidl bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, und Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären.
In den Apps gehen Kunden und Händler ein Tauschgeschäft ein: Den Kunden winken exklusive Vorteile, wenn sie sich registrieren. Teils sind dann zusätzliche Artikel im Angebot, teils gibt es einen Extrarabatt auf reduzierte Produkte. Die Händler erhalten dafür – im besten Fall – treuere Kunden und deren Daten. Die ihnen helfen, zu verstehen, was Käufer wollen. Sie können so auch besser auf individuelle Vorlieben eingehen. So können die Unternehmen in der App zum Beispiel bestimmte Produkte bewerben und das Kaufverhalten beeinflussen.
Beworben wird die App stets als „kostenlos“. Auch in den Teilnahmebedingungen wird dies unter einem eigenständigen Punkt aufgeführt.
Der klagende Verbraucherschutzverband sah hierin eine Irreführung. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen, da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er jedoch mit seinen Daten. Die Behauptung des Discounters, die Nutzung der App sei kostenlos, sei somit unzulässig und Lidl sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben.
Begründung
Dies sah das OLG allerdings anders. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Unter einem Preis wird nämlich einzig ein zu zahlender Geldbetrag verstanden und nicht irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.
Was das für Nutzerinnen und Nutzer der App bedeutet
Die Verbraucherzentrale wird eigenen Angaben zufolge die Klage wohl weiter verfolgen – dann beim BGH. Denn der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Für die Nutzerinnen und Nutzer der App dürfte sich durch die OLG-Entscheidung zunächst einmal nichts ändern.

