LG Köln: „Dubai-Schokolade“ ist eine geografische Herkunftsangabe
Seit einigen Monaten besteht ein großer Hype um die, ursprünglich aus Dubai stammende, Schokolade. Diese zeichnet sich durch die typische Füllung aus Pistaziencreme und Kadayif (Engelshaar) aus. Der rasante Aufstieg lässt sich auf die sozialen Medien zurückführen, welcher zu Nachahmungen, meterlangen Warteschlangen vor Geschäften und Weiterverkäufen für ein Vielfaches des Originalpreises führte.
Ist „Dubai-Schokolade“ eine geografische Herkunftsbezeichnung?
In den nun erfolgten Beschlüssen geht es um einen konkreten Streitpunkt: Die jeweiligen Kläger importieren ihre Waren aus Dubai und möchten sich nun gegen andere Anbieter wehren, die ihre ebenfalls als „Dubai-Schokolade“ verkaufen, obwohl diese nicht dort hergestellt werden. Der § 127 Abs. 1 MarkenG schützt geografische Herkunftsangaben auf Waren gegenüber solchen, die nicht diese geografische Herkunft aufweisen. Daraus ergibt sich laut Ansicht der Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 UWG.
Die Verfahren der Mbg International Premium Brands GmbH
In zwei Beschlüssen sichert das LG Köln der Mbg International Premium Brands GmbH einen solchen Unterlassungsanspruch im Eilverfahren zu (Beschl. v. 20.12.2024, Az.: 33 O 513/24; Beschl. v. 06.01.2025, Az.: 33 O 525/24). Die Gesellschaft importiert nach eigenen Angaben den „Habibi-Riegel“ exklusiv aus Dubai nach Deutschland. Nach Ansicht des Gerichts stellen die Bezeichnungen der Produkte der Medi First GmbH sowie der KG Trading UG als „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ eine Gefahr der Irreführung des allgemeinen Rechtsverkehrs dar.
Für den Durchschnittsverbraucher entstehe der Eindruck, die Schokolade wäre in Dubai hergestellt worden oder habe zumindest etwas mit der Region zu tun. Insbesondere die Produktbeschreibungen in mehreren Fremdsprachen auf der Rückseite führt dazu, eine Produktion außerhalb Deutschlands anzunehmen. Der kleine und kaum wahrnehmbare Hinweis zum Herkunftsland Türkei kann den Irrtum nicht ausschließen. Zusätzlich werden die Werbetexte angeführt, die eine Herstellung in Dubai nicht widersprechen. Auch die Marken „elit“ und „Miskets“ können den Irrtum nicht ausräumen, da sie dem durchschnittlichen Verbraucher nicht bekannt seien.
Aldi Süd darf „Alyan Dubai Homemade Chocolate“ nicht mehr verkaufen
In einem anderen Verfahren sprach das LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Supermarktkette Aldi Süd aus. Hier stellte das Gericht ebenfalls die Gefahr einer Irreführung fest, da die Schokolade ebenfalls in der Türkei hergestellt wird. Angestrengt hatte das Verfahren der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers, der die „Dubai-Schokolade“ der Marke Fex nach Deutschland importiert und vertreibt. Vorausgegangen war dem Eilverfahren eine Abmahnung, woraufhin Aldi Süd allerdings keine Unterlassungserklärung bis zur Frist vom 12. Dezember 2024 abgab.
Andreas Wilmers hat ebenfalls Abmahnungen gegen den Süßwarenhersteller Lindt und den Discounter Lidl wegen der jeweiligen „Dubai-Schokolade“ ausgesprochen. In diesen Verfahren steht eine Entscheidung aber noch aus.
In der Erklärung von Lindt heißt es, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ als Sortenbezeichnung für Schokolade mit der speziellen Füllung aus Pistaziencreme und Engelshaar stehe. Diese Ansicht teilt auch der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie, der erklärte, dass die Schokolade auf der ganzen Welt hergestellt werden dürfe.
Der Streit ob „Dubai-Schokolade“ nun eine geografische Herkunftsbezeichnung darstellt, die eine Produktion in Dubai suggeriert, ist also noch nicht endgültig entschieden, die erste Positionierung eines deutschen Gerichts aber erfolgt.