Sony darf Playstation-Plus-Preise nicht einfach erhöhen

27. Januar 2025
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Fernbedienung vor Smart-TV

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen den Spielkonsolenhersteller Sony geklagt. Somit darf Sony die Preise des eigenen Abo-Dienstes Playstation Plus nicht ohne die Zustimmung der Nutzer erhöhen. Die Preiserhöhungsklauseln brachte der Spielkonsolenhersteller in seinen AGB ein.

Urteilsbegründung

Das für das angestrengte Klageverfahren zuständige KG Berlin hat die Preiserhöhungsklauseln für unwirksam erklärt. Das Gericht sieht in den Klauseln eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher. Es fehle an einem berechtigten Interesse des Unternehmens an der Klausel. Zudem eröffne sie Sony praktisch unkontrollierbare Preiserhöhungsspielräume. Im Ergebnis sei die Klausel daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam.

Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

Sony hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az III ZR 160/24) eingelegt.

 

„Playstation Plus“

Sony bietet in seinem PlayStation Store ein Abonnement namens „PlayStation Plus“ an, mit dem Nutzer Zugang zu zahlreichen verschiedenen PlayStation-Spielen erhalten. „PlayStation Plus“ wird in drei Varianten angeboten: „Essential“, „Extra“ und „Premium“. Je nach Variante stehen unterschiedliche Spiele und Zusatzfunktionen zur Verfügung. Dafür wird eine regelmäßige Gebühr berechnet, die von der gewählten Variante abhängt. Die Verlängerung des Abonnements und die Zahlung erfolgen automatisch in Abständen von 1, 3 oder 12 Monaten, bis das Abonnement gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

 

Ähnliche Urteile zu Spotify und Netflix

Mit dem Urteil setzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Onlinediensten fort. Auch die Streamingdienste Netflix und Spotify durften ihre Preisänderungsklauseln nicht verwenden, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. In gleichem Zusammenhang hat auch das Landgericht Düsseldorf kürzlich eine von Amazon verwendete Klausel zur Preiserhöhung bei Amazon Prime für unwirksam erklärt (Urteil vom 15.01.2025, Az. 12 O 293/22).

 

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