Verbandsklagen gegen einseitige Preiserhöhungen

24. Februar 2025
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Drei Würfel mit der Aufschrift "AGB" liegen unter einer Lupe auf Papier.

Das 2023 in Kraft getretene VDuG erlaubt es klageberechtigten Stellen wie Verbraucherschutzzentralen bei Streitigkeiten, bei denen eine Vielzahl an Verbrauchern ihre Ansprüche gegen Unternehmen geltend machen können, Verbandsklage zu erheben. Das Beitreten als Betroffener in solche Klagen ist kostenfrei. Gerade sind einige Verbandsklagen gegen Streamingdienstleister und weitere Unternehmen anhängig, welche ihre Preise einseitig bei Bestandskunden erhöhten.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhob Verbandsklage gegen den Streamingdienst DAZN, da aus Sicht des vzbv die Preiserhöhungsklauseln intransparent einstuft. Beklagt wird hier genau, dass DAZN seine Preise für Bestandskunden von August 2021 bis Sommer 2022 von 11,99€ einseitig, das heißt ohne Zustimmung der Nutzer, auf 29,99€ erhöhte.

Seit in Kraft treten des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ist es Verbrauchern nun möglich, sich Verbandsklagen (im allgemeinen Sprachgebrauch „Sammelklage“ genannt) kostenfrei anzuschließen. § 1 VDuG regelt hierbei, dass klageberechtigte Stellen bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Ansprüche einer Vielzahl an Verbrauchern gegen ein Unternehmen betreffen, Verbandsklage erheben dürfen. Wird diese in der Form einer Abhilfeklage erhoben und sollte die Klage Erfolg haben, erhalten Verbraucher Schadensersatz oder Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags.

Neben DAZN erhöhten auch weitere Streamingdienstleister wie Netflix, Amazon oder Spotify ihre Preise einseitig für Bestandskunden. Dabei entschied das Kammergericht Berlin bereits, dass das Vorgehen bei Netflix und Spotify unzulässig gewesen war. Weitere Verbandsklagen, zum Beispiel gegen E.ON oder Vodafone, sind noch anhängig.

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