Neue Behandlungsmöglichkeit: Medizinische Apps auf Rezept?

03. Februar 2020
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Ein Smartphone mit einem Stethoskop auf einem Tisch

Neben Fitness- und Gesundheits-Apps sollen nun auch medizinische Apps den Markt erobern. Die Kosten, die dem Nutzer dabei entstehen, werde künftig die Krankenkasse übernehmen, wenn es sich um eine zulässige App handelt, die der Arzt angeordnet hat. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass persönliche Daten, die auch die Gesundheit betreffen, preisgegeben und verarbeitet werden.

Wofür solche Apps?

Großer Beliebtheit erfreuen sich derzeit Gesundheits- und Fitness-Apps, die dem Nutzer beispielsweise Ernährungstipps geben oder dessen sportliche Erfolge aufzeichnen. Hinzukommen sollen nun sogenannte „Service-orientierte“ Apps, die an Arzttermine oder an die Einnahme von Medikamenten erinnern sowie medizinische Apps, die zum Beispiel den Blutzuckerspiegel messen und auswerten können. Zum Ziel haben diese, die Versorgung der Patienten zu verbessern sowie diese bei der Genesung zu unterstützen.

Vertreiber solcher Health-Anwendungen sind meist Pharmaunternehmen, IT-Firmen oder Krankenkassen.

Kostenübernahme

Das „Digitale Versorgungs-Gesetz“, das 2020 in Kraft treten soll, bringt den Vorteil für gesetzlich Versicherte mit, dass solche Apps künftig zur Kassenleistung dazugehören sollen. Stellt der Arzt eine Diagnose, auf die er dem Patienten eine zugelassene Gesundheits- oder Medizin-App verordnen möchte, so kann die Krankenkasse nach umfangreicher Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Kosten für diese App übernehmen. Die Krankenkasse hat darüber hinaus auch die Möglichkeit eine App zu genehmigen, selbst wenn diese nicht von dem behandelnden Arzt angeordnet wurde.

Die App wird in das „Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen“ eingetragen, nachdem es von der BfArM geprüft wurde. Daraufhin durchläuft sie eine Testphase, wobei die Krankenkasse für ein Jahr die aufkommenden Kosten übernimmt. In dieser Zeit muss der App-Produzent nachweisen, dass seine App zur Entwicklung der medizinischen Versorgung beiträgt sowie Fortschritte in der Genesung ersichtlich sind und die App nicht sogar Schaden verursacht hat. Zu beachten ist hierbei, dass diese Regelung nicht nur neue Apps betrifft, sondern auch bereits verfügbare. Wie sich diese Prüfphase genau gestaltet, ist noch nicht abschließend geregelt. Lediglich steht fest, dass nur Apps mit CE-Zeichen in die Liste aufgenommen werden dürfen.

Datenschutz

Dennoch erfährt diese neue Behandlungsmöglichkeit auch Kritik, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz. Sensible Daten werden bei der Nutzung der Apps gespeichert und verwertet. Hierbei ist es für den Nutzer nicht ersichtlich, wer Zugang zu seinen persönlichen Daten hat.

Dagegen kann jedoch angeführt werden, dass App-Produzenten die Verschwiegenheit ihrer Mitarbeiter zu garantieren haben. Außerdem dürfen Daten nicht für Werbezwecke verwendet werden und lediglich im Inland, in EU-Staaten oder Ländern mit hinreichend schutzfähigen Vorschriften verarbeitet werden. Hinzukommt, dass das Tracking des Nutzungsverhaltens unzulässig ist und die Daten nur mit Einwilligung der Nutzer verarbeitet werden, um eine bestmögliche Verwendung der Apps zu ermöglichen.

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