Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung – Teil I

12. Dezember 2017
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Datenschutzverordnung, EU-Kennzeichen mit der Beschriftung "DS - GVO 2018"

Am 25.05.2018 ist es soweit: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche bereits am 25.05.2016 in Kraft getreten ist, findet nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung. Auch wenn diese auf den ersten Blick umfangreich erscheint: einiges, was darin geregelt ist, sollte bereits bekannt sein. Dennoch gilt es auch, verschiedene grundlegende Änderungen und Neuerungen zu beachten. Einen kleinen Überblick, um in diesem Verordnungs-Dschungel nicht die Übersicht zu verlieren, finden Sie in den nächsten Wochen bei uns.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt in erster Linie eine Fortentwicklung der Richtlinie (EU) 95/46/EG dar, deren Grundsätze weitestgehend erhalten bleiben und allenfalls verschärft werden. Einzug fand diese Richtlinie im Zuge der Umsetzung in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses wird in seiner aktuell gültigen Fassung aufgrund des Anwendungsvorrangs der Verordnung weitgehend verdrängt und deshalb mit dem 25.05.2018 außer Kraft gesetzt und durch eine neue Fassung (BDSG-neu) abgelöst. Diese ist Teil des deutschen Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (DSAnpUG). Denn auch die Datenschutz-Grundverordnung sieht sogenannte „Öffnungsklauseln“ vor, wonach einzelne Regelungen durch nationale Gesetze konkretisiert bzw. näher ausgestaltet werden können. In der Bundesrepublik Deutschland hat man davon Gebrauch gemacht und bereits vor einigen Monaten das Umsetzgesetz verabschiedet.

Die zweijährige Übergangszeit – und damit auch die nunmehr davon noch verbleibenden fünf Monate – soll zwingend dazu genutzt werden, dass Unternehmen ihr Datenschutzmanagement den Anforderungen entsprechend anpassen können und vor allem auch müssen. Denn mit dem ersten Tag der Anwendung drohen bereits erhebliche Sanktionen. Für die Geltung der europäischen Verordnung bedarf es auch keiner weiteren Umsetzungsakte, sie gilt mit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Ziel der Datenschutzgrundverordnung ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Verkehr zu schützen. Ebenso wird dadurch ein weitgehend einheitliches Datenschutzniveau innerhalb der EU angestrebt.

Die zu wahrenden Grundsätze wurden in der DSGVO selbst festgelegt und finden sich insbesondere in Art. 5 der Verordnung: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie eine Rechenschaftspflicht.

Grundsätzlich gilt: Die Rechte der Betroffenen werden weiter gestärkt. Unternehmen haben demnach höhere Hürden zu bewältigen, wenn sie personenbezogene Daten beziehen und verarbeiten wollen. Vom 25.05.2018 an muss das Unternehmen ein solches Vorgehen dann zwingend auf eine Rechtsgrundlage stützen und diese dem Verbraucher z. B. im Rahmen seiner Datenschutzerklärung mitteilen. Darüber hinaus kommen auf diese umfangreichere Informationspflichten und die Bereithaltung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen zu. Mehr dazu lesen Sie in unserem kommenden Beitrag: EU-Datenschutz-Grundverordnung – Teil II.

Wie die Rechte der Betroffenen konkret ausgestaltet sind, können Sie in unserem Teil III der Reihe „EU-Datenschutz-Grundverordnung“ in Erfahrung bringen. Vorab sei aber zumindest erwähnt, dass das bereits gerichtlich anerkannte „Recht auf Vergessenwerden“ erstmals normiert wurde. Darüber hinaus sind für die Nutzer umfangreichere Rechte vorgesehen, die insbesondere auch auf mehr Transparenz abzielen.

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