Neue Google-Bildersuche rechtmäßig ?

21. März 2017
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farbige Logosammlung

Seit Februar 2017 ist in Deutschland der neue Bilder-Suchdienst von Google freigeschaltet. Im Unterschied zur vorherigen Suchfunktion werden die gefundenen Bilder fortan ohne Umweg über die Website des Urhebers in Originalgröße angezeigt. Wer sich als Webseitenbetreiber mit öffentlichen Bildern zusätzliche Besucher erhoffte, wird darüber nicht erfreut sein. Bereits mehrere Verbände haben Google dafür kritisiert und machen Urheberrechtsverletzungen geltend.

Die Rechtmäßigkeit der Google-Bildersuche war bereits vermehrt zur Entscheidung der Gerichte gestellt. Insbesondere der BGH hat in den sog. Entscheidungen „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II“ zu der Suchfunktion mit sog. „Thumbnails“ Stellung genommen. Die in Bezug auf die alte Bildersuche ergangenen Judikate stuften die öffentliche Zugänglichmachung durch Google zwar als Eingriff in das Urheberrecht ein. Wer die Bilder aber bereits selbst für jedermann auf einer öffentlichen Website zur Verfügung stellt, muss auch mit einem Suchmaschinenzugriff rechnen. Wer keine konkreten Schutzmaßnahmen unternimmt, willigt ein, über die Bildersuchfunktion gefunden zu werden.

Im Unterschied zur alten Suchfunktion ist seit Februar 2017 der Weg über die Website des Urhebers nicht mehr nötig. Mit der neuen Blow-up-Funktion werden die Bilder direkt über Google in Originalgröße angezeigt. Erst ein Link „Seite besuchen“ führt zu der Quelle. Vor der Änderung war dies gerade umgekehrt, sodass erst nach Besuch auf der Website das Bild in Originalgröße angezeigt werden konnte. Der Bundesverband professioneller Bildanbieter sieht darin eine unzulässige Vervielfältigung und Online-Zugänglichmachung. Auch der bloße Hinweis „eventuell urheberrechtlich geschützt“ sei unzureichend. Der Verband schätzt mit Traffic-Einbußen von bis zu 80 % auf manchen Websites. Letztlich würden die Fotografen „zu reinen Content-Lieferanten von Google degradiert“ so der Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen.

Ferner wird die neue „Teilen“-Funktion höchst kritisch beäugt. Mit einem Klick können Nutzer die Bilder in sozialen Medien teilen, wobei aber nicht der Link zu der Ursprungswebsite, sondern der zur vergrößerten Google-Ansicht geteilt wird. Ob damit nicht nur Google, sondern letztlich auch die Nutzer gegenüber den Urhebern rechtswidrig handeln, ist fraglich. Denn ob die Rechtsprechung mit Blick auf den neuen Suchdienst weiterhin von einer Einwilligung der Rechteinhaber ausgeht, sofern keine Schutzmaßnahmen unternommen wurden, ist offen. Während das sog. „Crawling“ bisher günstige Auswirkungen für die Webseitenbetreiber hatte, führt es jetzt zu einigen Nachteilen. Zwar mag die neue Funktion für den Nutzer angenehm sein. Mit Blick auf die Urheber erscheint die neue Bildersuche aber bedenklich.

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