Verfahren um die Domain „fc.de“ – Mandant und 1. FC Köln schließen Vergleich

21. März 2017
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FC-Wimpel

Vor wenigen Monaten lautete es vor dem LG Köln noch: es gibt nur einen FC und zwar den 1. FC Köln. Entsprechend verurteilten die Richter unseren Mandanten dazu, die auf ihn registrierte Domain „fc.de“ für den 1. FC Köln freizugeben (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15). Dieser Ansicht erteilten die Richter am OLG Köln in der Berufungsverhandlung Ende letzter Woche jedoch eine deutliche Absage und folgten nach vorläufiger Rechtsauffassung vielmehr unserer Argumentation: es mag zwar nur einen 1. FC Köln geben, aber ganz sicherlich nicht nur den einen „FC“, da dies eben auch schlicht die gängige Abkürzung für „Fußballclub“ darstellt.

Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen unserem Mandanten, einer Privatperson, der die Domain „fc.de“ käuflich erworben hatte und diese in der Folge unter anderem dem 1. FC Köln zum Kauf angeboten hatte. Nachdem man sich nicht auf eine Kaufsumme einigen konnte, erhob der Fußballverein vor dem LG Köln Klage auf Löschung dieser Domain. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Dispute-Eintrages wäre die Domain mit der Löschung an den 1. FC Köln gefallen. Das Gericht entschied in erster Instanz zunächst gegen unseren Mandanten (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15) und vertrat dabei die Auffassung, dass sich insbesondere durch die langjährige Benutzung und mediale Berichterstattung die Bezeichnung „FC“ dahingehend etabliert hätte, dass mit diesem Kürzel automatisch der 1. FC Köln in Verbindung gebracht würde. Aufgrund des Namensrechts aus § 12 BGB könnte demnach der Fußballverein von unserem Mandanten die Löschung der Domain verlangen.

Diese Ansicht teilten die Richter des Oberlandesgerichts Köln nach vorläufiger Rechtsauffassung ebenso wenig wie unser Mandant und wir. Mit der Abkürzung „FC“ verbinde man unter Fußballfans im Rheinland zwar durchaus den 1. FC Köln, dies gelte aber wohl kaum für den gesamtdeutschen Raum. Vielmehr stehe das Kürzel ganz allgemein für „Fußballclub“ oder auch für völlig andere Begriffe wie etwa „Fechtclub.“ Unstreitig existieren national wie international eine Vielzahl von Fußballclubs, deren Vereinsnamen die Abkürzung „FC“ beinhalten.

Nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Ausgang des Verfahrens somit absehbar wurde und dem 1. FC Köln ein vollständiges Unterliegen drohte, gingen beide Parteien aufeinander zu und schlossen einen (mit Frist widerruflichen) Vergleich: Der 1. FC Köln wird an unseren Mandanten eine Kaufsumme im hohen fünfstelligen Bereich zahlen, womit nach Löschung durch unseren Mandanten der Verein dann neuer Inhaber der gegenständlichen Domain „fc.de“ wird. Die Anwalts- und Gerichtskosten beider Instanzen trägt der 1. FC Köln.

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