Neue Informationspflichten für Online-Händler ab dem 01.02.2017

24. Januar 2017
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Mediator in Mediation mit zwei Parteien

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sollen künftig Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher zunächst mithilfe außergerichtlicher Konfliktlösung gelöst werden. Die schnellen, unbürokratischen und günstigen Verfahren vor privaten Schlichtungsstellen sollen eine attraktive Alternative zu den häufig gescheuten, ordentlichen Gerichten bieten. Das entsprechende Gesetz ist in Teilen bereits am 01.04.2016 in Kraft getreten. Die sich insbesondere für Unternehmer auswirkenden Informationspflichten entfalten aber erst ab dem 01.02.2017 ihre Wirkung.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten (kurz: ADR-RL) umgesetzt. Deshalb verabschiedete der Bundestag, gemeinsam mit dem Bundesrat, das sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Ziel der europäischen ADR-RL ist es, in den Mitgliedstaaten außergerichtliche Streitbeilegungsstellen für Verbraucher und Unternehmer bereitzustellen, mit Hilfe derer Konflikte aus Kauf- oder Dienstvertrag gelöst werden sollen. Aufgrund der Parteiautonomie besteht gleichwohl kein Zwang zu einer vorgerichtlichen Klärung mittels privater Streitbeilegung. Die Konfliktbewältigung könne nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn die Parteien frei- und einigungswillig an dem Verfahren teilnehmen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten steht deshalb selbstverständlich weiterhin genauso offen. Um die Unabhängigkeit und Effektivität der Schlichtungsstellen zu garantieren, fordert § 6 VSBG beispielsweise, dass der Streitmittler in den letzten drei Jahren nicht für ein Unternehmen tätig war, welches sich zur Teilnahme an der betreffenden Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat. Weiter muss der Streitmittler die Befähigung zum Richteramt oder zumindest die Zertifikation zum Mediator besitzen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 22 VSBG setzt insbesondere für Unternehmer Anreize zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Denn andernfalls kommt es zu grundsätzlich öffentlich zugänglichen Gerichtsverhandlungen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Um den neuartigen Streitbeilegungsmöglichkeiten auch möglichst umfassende Geltung zu verschaffen und um die Verbraucher ausreichend zu informieren, sehen die §§ 36 f. VSBG zwingende Hinweispflichten vor. Dabei wird zwischen Allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) und Besonderen Informationspflichten (§ 37 VSBG) differenziert. Ein Unternehmer, der am 31.12. des vergangenen Jahres mindestens elf Personen beschäftigt hat, eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss ab dem 01.02.2017 über folgende Aspekte – leicht zugänglich, klar und verständlich – informieren:

  1. In welchem Umfang er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Das umfasst auch die Information darüber, wenn er nicht bereit ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
  2. Ein zur Teilnahme verpflichteter Unternehmer muss Angaben zur Anschrift und Website der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle machen sowie eine zusätzliche Erklärung zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren abgeben.

Die Informationen müssen gem. § 36 Abs. 2 VSBG auf der Webseite des Unternehmers, sofern er eine unterhält, sowie im Zusammenhang mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern er welche verwendet, enthalten sein. Das muss, wie bereits erwähnt, auf eine leichte und klar verständliche Weise geschehen. Wer keine Webseite oder AGB hat, dem steht es frei, ob er künftige Vertragspartner auf andere Weise über ihre Teilnahmebereitschaft informiert.

Kommt es im Rahmen eines unternehmenseigenen Kundenbeschwerdesystems bereits zu einem erfolglosen Schlichtungsversuch, greift § 37 VSBG. Der Unternehmer muss den Verbraucher in diesem Zusammenhang unmittelbar und in Textform darüber informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet bzw. bereit ist und wenn ja, welche Stelle hierfür zuständig ist. Eine Teilnahmeverpflichtung kann sich aus vertraglicher Abrede mit der Schlichtungsstelle, Vereinbarung mit dem Verbraucher (ADR-Klausel) oder aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmern, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden, bis zum 01.02.2017 die notwendigen Informationen über die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG leicht auffindbar und klar verständlich auf ihrer Webseite zu veröffentlichen bzw. in ihren AGB als eigenen Punkt einzubinden.

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