Neues Berechnungsmodell für Bußgelder bei Datenschutzverstößen: Drohen jetzt höhere Strafen?
Das neue Rechenmodell
Die verhängten Bußgelder müssen nach Artikel 83 Absatz 1 DSGVO „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bildet der Umsatz eines Unternehmens zukünftig die Grundlage zur Berechnung der Bußgelder. Konkret besteht das neue Rechenmodell aus fünf Schritten:
- Das Unternehmen wird zunächst einer Größenklasse zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt anhand des gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatzes in vier Größenklassen: Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen, mittlere Unternehmen und Großunternehmen. Die vier Größenklassen sind jeweils weiter in Untergruppen unterteilt.
- Anschließend wird der mittlere Jahresumsatz der Untergruppe bestimmt, in die das Unternehmen eingeordnet wurde.
- Darauf folgt die Berechnung des Tagessatzes bzw. des wirtschaftlichen Grundwerts. Dafür wird der mittlere Jahresumsatz durch 360 geteilt, um einen durchschnittlichen Tagessatz zu erhalten.
- Dieser Grundwert wird je nach Schwere des Verstoßes und der Tatumstände mit einem Faktor multipliziert. Der Schweregrad der Tat wird in leicht, mittel, schwer und sehr schwer unterteilt. Dabei werden für formelle Verstöße und materielle Verstöße jeweils unterschiedliche Faktoren gewählt.
- Der ermittelte Wert kann abschließend noch angepasst werden, indem täterbezogene und sonstige Umstände herangezogen werden.
Fluch oder Segen?
Obgleich die Veröffentlichung der neuen Bußgeldkonzepts den Unternehmen eine Chance gibt, Bußgelder besser nachvollziehen und vorhersehen zu können, wird das Modell an sich bereits stark kritisiert. Anknüpfungspunkt der Berechnung ist der Jahresumsatz der Unternehmen, was nach Ansicht der Datenschutzbehörden sachgerecht und fair sei. Bereits dieser Ausgangspunkt wird in Frage gestellt: Erstens würden sich Datenschutzverstöße nicht immer positiv auf den Umsatz auswirken und zweitens bedeute Umsatz nicht gleich Gewinn. Zudem ermögliche das neue Konzept zwar Einzelfallbewertungen, allerdings seien einige Bestimmungen, wie die „täterbezogenen und sonstigen Umstände“, ungenau formuliert und daher nicht hinreichend transparent. Außerdem sei wohl mit höheren Bußgeldern als bisher zu rechnen, da selbst bei leichten Verstößen aufgrund des Multiplikators ein hoher Wert zu erwarten ist.