Neues im Fall ‚RedTube‘: Thomas Urmann wird zum Schadensersatz verpflichtet

12. Januar 2016
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Geöffener Laptop mit Filmstreifen

Im Dezember 2013 und auch in der Zeit danach hat die RedTube-Affäre für großes Aufsehen gesorgt. Tausende Betroffene wurden mit dem Vorwurf konfrontiert, Urheberrechtsverletzungen durch gestreamte Filme auf der Porno-Internetplattform ‚RedTube‘ begangen zu haben. Viele zahlten aus Scham, doch für diese gibt es nun gute Neuigkeiten: Das AG Regensburg hat nun entschieden, dass der ehemalige Rechtsanwalt Thomas Urmann und die Z9 Verwaltungs-GmbH (ehemals Kanzlei Urmann + Collegen) gesamtschuldnerisch für Schadensersatzansprüche eines Abgemahnten haften. Damit besteht auch Hoffnung für die übrigen Abgemahnten, die bereits den Betrag der ungerechtfertigten Abmahnung bezahlt haben.

Das LG Köln gab bereits kurze Zeit nach der großen Abmahn-Welle bekannt, dass die Beschlüsse zur Herausgabe der Adressendaten zu den IP-Adressen durch die Provider so nicht hätte geschehen dürfen. Zum Zeitpunkt der Beschlüsse war das Gericht noch davon ausgegangen, dass die Rechtsverletzungen wegen Filesharing erfolgt sein sollen. Der Antrag zur Auskunftserteilung der IP-Adressen war jedoch bewusst so unklar gefasst, dass es den Anschein erweckt habe, es handele sich um ‚klassische‘ Fälle öffentlicher Zugänglichmachungen im Rahmen von Internettauschbörsen. Der ehemalige Rechtsanwalt Thomas Urmann habe diese Auskünfte wiederum in dem Wissen genutzt, dass tatsächliche urheberrechtliche Ansprüche gar nicht bestünden.

Ein Abgemahnter hat nun vor dem AG Regensburg geklagt und Recht bekommen (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 3 C 451/14) . Die Abmahnungen des ehemaligen Rechtsanwalts Thomas Urmann sowie der früheren Kanzlei Urmann + Collegen (jetzt:  Z9 Verwaltungs-GmbH) stellen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen dar und verpflichten diese gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass nicht nur das LG Köln getäuscht wurde, sondern auch, dass die Autorität des Gerichts bewusst dazu eingesetzt wurde, den jeweils Abgemahnten damit einzuschüchtern, um ihn zu einer schnellen Zahlung zu bewegen. Ein weiterer Hinweis dafür sei auch der für Urheberrechtsverletzungen verhältnismäßig niedrig angesetzte zu zahlende Betrag, der in den Abmahnungen gefordert worden war.

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