Winnetou-Neuverfilmung darf nicht „Winnetou“ heißen

12. Januar 2016
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Indianer mit Pfeil und Bogen auf Pferd

Nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung darf die Neuverfilmung der Karl May Klassiker im Auftrag von RTL, deren Dreharbeiten bereits begonnen hatten, nicht unter den Titeln der 50 Jahre alten Verfilmungen "Winnetou und Old Shatterhand", "Winnetou und der Schatz im Silbersee" oder "Winnetous Tod" auf den Markt gebracht werden. Grundsätzlich werden nach deutschem Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Autors dessen Werke gemeinfrei. Vorliegend ausschlaggebend war jedoch das Titelschutzrecht, wonach Filme, die nichts oder nur wenig mit dem Original zu tun haben, nicht unter demselben Titel veröffentlicht werden dürfen.

Da der Schriftsteller Karl May bereits im Jahr 1912 gestorben ist und dessen Tod demnach über 70 Jahre zurückliegt, dürfen nach deutschem Urheberrecht dessen Werke grundsätzlich gemeinfrei verwendet werden, was vorliegend von der Klägerseite, dem Bamberger Karl-May-Verlag, auch nicht beanstandet wurde. Der Klage wurde allerdings deswegen stattgegeben, da die Klägerin seit Jahrzehnten Bücher unter den beanstandeten Titeln vertreibe und ihr deshalb das Titelschutzrecht zustehe.

Die Titel der Werke dürften zwar von den Benutzern der Werke verwendet werden, allerdings nur, wenn auch ein inhaltlicher Bezug zu den Originalen hergestellt werden kann. Vorliegend weichen die geplanten Drehbücher jedoch erheblich von den Romanvorlagen ab, sodass nicht mehr von deren Verfilmung die Rede sein könne. Insbesondere fehlen in den geplanten Filmen zentrale Motive, wie beispielsweise die Blutsbrüderschaft zwischen Winnetou und Old Shatterhand oder das Leben von Old Shatterhand abweichend vom Original, als Farmer auf dem Land der Apachen. Die Begründung der Produktionsfirma, der Begriff „Winnetou“ sei mittlerweile ein Synonym für einen Indianerhäuptling reichte dabei nicht aus.

Aus diesen Gründen hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden, dass sich die geplanten Filme sich so stark von den Romanvorlagen unterscheiden würden, dass nicht mehr von deren Verfilmung gesprochen werden könne. Bei Benutzung der Titel bestünde daher eine Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch des klagenden Karl-May-Verlags. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann die Beklagte allerdings noch Berufung einlegen.

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