Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nötig?

09. Dezember 2020
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Vorratsdatenspeicherung

Anfang Oktober urteilte der EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und erklärte sie bis auf wenige Ausnahmen für unzulässig. Doch was bedeutet dieses Urteil konkret für die deutsche Regelung? Seit 2015 wurden Verkehrsdaten anlasslos gespeichert. Doch dieses Urteil macht endgültig klar, dass das Vorgehen in Deutschland den europäischen Vorgaben nicht entspricht.

Das Urteil des EuGH

Am 6.10.2020 erging ein Urteil des EuGH (Az.: C-623/17) zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung. Vorratsdatenspeicherung bedeutet, dass Kommunikationsdienste oder Betreiber von Kommunikationsnetzen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten zu speichern und auf Anordnung zur Verfügung zu stellen. Dies soll der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten dienen, stellt jedoch einen massiven Grundrechtseingriff dar. In seinem Urteil erklärte der EuGH die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig. Ausnahmen gibt es bei Terrorismus und schwerer Kriminalität. Liegt zum Beispiel eine gegenwärtige und bevorstehende Bedrohung der nationalen Sicherheit vor, ist die Speicherung zulässig – allerdings nicht unbegrenzt, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum.

Auswirkungen auf die deutsche Regelung

Seit Inkrafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2015 sind Telekommunikationsanbieter in Deutschaland verpflichtet, Verkehrsdaten anlasslos zu speichern und den Sicherheitsbehörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Die Speicherdauer von Verbindungdaten beträgt 10 Wochen. Im Moment sind die Vorgaben von 2015 jedoch ausgesetzt worden, da sie vom BVerfG und dem EuGH überprüft werden. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich zu der Thematik geäußert und hält die nationalen Regelungen für nicht haltbar. Größtes Problem ist, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bisher anlasslos vorgenommen wurde. Dies entspricht nicht den vom EuGH entwickelten Grundsätzen. In seinem Gutachten erwähnt der Bundestag auch die Möglichkeit der Speicherung von IP-Adressen, was eine nicht ganz so intensive Grundrechtsbeeinträchtigung darstellt. Außerdem geht es um die Auswirkungen des Urteils auf die Arbeit der nationalen Geheimdienste, denen jedoch die direkte Vorratsdatenspeicherung und der anlasslose Zugriff auf Internetknoten erlaubt ist, da sie nicht den Vorgaben aus dem Urteil, sondern nur nationalem Verfassungsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterliegen.

Es bleibt nun also abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber einen neuen Gesetzesentwurf vorstellt und diesen an den bisherigen EuGH-Urteilen orientiert oder ob abgewartet wird, wie der EuGH über die deutsche Regelung entscheidet. Auch einige Politiker und Ministerpräsidenten der Länder forderten die Bundesregierung auf, endlich zu handeln und klare, neue Vorgaben zu schaffen, die den europäischen Vorgaben entsprechen.

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