Corona und der Datenschutz: Sind unsere Gesundheitsdaten in Gefahr?

09. Dezember 2020
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Rotes Schloss im Datenmeer #stayhome – Das Motto, unter dem zurzeit nahezu alles steht. Schulen, Kitas, Restaurants, Clubs und Geschäfte und auch viele Unternehmen sind geschlossen. Was vor Ausbruch der Corona-Pandemie noch undenkbar gewesen wäre, ist nun alltäglich geworden. Ein Großteil der Unternehmen hat ganze Abteilungszweige ins Home-Office geschickt, nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch zum Schutz der Kunden. Gesundheit hat oberste Priorität.

Um die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten zu können sind Arbeitgeber dazu übergegangen, Selbstauskünfte von den Mitarbeiten einzuholen, teilweise soll dazu ein Fragebogen ausgefüllt werden. So soll nicht nur der Gesundheitszustand des Beschäftigten, sondern auch ein möglicher Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Kontakt zu nachweislich infizierten Personen erfragt werden. Was sich viele Beschäftigte nun fragen: Wie weit darf man Chef gehen?

Gesundheitsfragebögen

Die meisten wissen es bereits und doch herrscht zurzeit Unklarheit: grundsätzlich ist niemand verpflichtet seinem Arbeitgeber Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO um eine besondere Kategorie der personenbezogenen Daten, sie zählen zu den sensibelsten Daten, die es über eine Person geben kann, sodass auch während der Coronakrise Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte gewahrt werden müssen. Eine Verarbeitung dieser Daten kann in besonderen Fällen jedoch möglich sein, diese Grenzen definiert Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Es erscheint einleuchtend, dass unter gewissen Umständen, die oben bespielhaft genannten Selbstauskünfte und Fragebögen als Maßnahme gegen die Verbreitung und Eindämmung der Pandemie zulässig sein können. Allerdings unter der Voraussetzung, dass diese geeignet und verhältnismäßig sind und der Arbeitgeber die datenschutzrechtlichen Grundsätze der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes einhält. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG sein. Danach ist die Verarbeitung sensibler Daten wie Gesundheitsdaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie etwa zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Fürsorgepflicht

Aktuell verhält es sich so, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht habe und so verpflichtet ist, mögliche Gesundheitsrisiken weitestgehend auszuschließen. Eine Erhebung der Daten ist aus diesen Gründen also gerechtfertigt, allerdings muss darauf geachtet werden, dass die gewonnenen Daten vertraulich behandelt werden und nur zweckgebunden verwendet werden. Es gilt trotzdem, dass Daten nach Wegfall des Verarbeitungszwecks unverzüglich zu löschen sind, also mit Ende der Pandemie.

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