OLG Hamburg: Weiterverkauf an heruntergeladenen E-Books und Hörbüchern darf untersagt werden

15. April 2015
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E-Book-Reader steht vor mehreren Büchern

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat kürzlich (OLG Hamburg, 24.03.2015, Az.: 10 U 5/11) entscheiden, dass der Weiterverkauf von E-Book- bzw. Hörbuch-Downloads in den AGB ausschlossen werden kann und somit die Rechtsposition der Rechteinhaber und Anbieter von digitalen Büchern gestärkt.

Der Erschöpfungsgrundsatzes nach § 17 Abs. 2 UrhG, welcher besagt, dass sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, nachdem dieser Werkexemplare dem europäischen Markt zugänglich gemacht hat, sei vorliegend nicht anwendbar. Bei im Wege des Downloads erworbenen Multimediadateien sei eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts abzulehnen. Die vorausgesetzte körperliche Weitergabe fehlt gerade bei einem E-Book- bzw. Hörbuch-Download, so dass eine analoge Anwendung bei digitalen Büchern nicht in Frage komme und die entsprechenden Klauseln somit zulässig sind.

Der Europäische Gerichtshof bejahte in der Vergangenheit in seiner UsedSoft-Entscheidung (EuGH, 03.07.2012, Az.: C-128/11) den Weiterverkauf von digitalen Downloads im Falle von Software. Ob diese Rechtsprechung auch auf andere digitale Inhalte übertragbar ist, wurde bereits vom Oberlandesgericht Hamm verneint (OLG Hamm, 15.05.2014, Az.: 22 U 60/13). Wie die vorliegende Rechtslage vom EuGH zu beurteilen ist, wird sich noch zeigen, denn in den Niederlanden hat bereits ein Gericht dem EuGH eine Vorabentscheidung vorgelegt, wonach es um die Vereinbarkeit des Weiterverkaufs von digitalen Büchern und europäischem Recht geht.

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