Vermeintliche Markenrechtsverletzung an der Marke „AllWinner“

15. April 2015
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In den Händen halten eines geöffneten Kuverts, aus dem ein Brief mit "Abmahnung" herausschaut

Unsere Mandanten werden immer wieder wegen unberechtigter Ansprüche abgemahnt. Im deutschen Zivilrecht gilt dabei allerdings der Grundsatz, dass es keinen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen gibt, der sich unbegründet eines Anspruchs berühmt.

Im Markenrecht wiegen jedoch die Konsequenzen einer Abmahnung besonders schwer. Diese kann bedrohliche Auswirkungen für ein Unternehmen haben (z.B. Einstellung der Produktion oder des Vertriebs einer Ware). Aufgrund dieser schwerwiegenden Folgen, hat die Rechtsprechung für Schutzrechtsverwarnung entschieden, dass dem zu Unrecht Abgemahnten ein Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner zusteht, sofern die Abmahnung unberechtigt sein sollte; sei es weil die Marke keinen Schutz genießt, der Schutzumfang der Marke geringer als angegeben ist oder weil die Marke überhaupt nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Worum ging es in der Sache?

Unser Mandant wurde von der Stecker Kabel Adapter UG wegen der vermeintlichen Verletzung der Marke „AllWinner“ abgemahnt. Die Besonderheit dabei war allerdings, dass die Stecker Kabel Adapter UG zu den von ihr angebotenen Tablet PCs, die mit einem Prozessor der Marke „AllWinner“ der Allwinner Technology Co. Ltd. versehen waren, eine deutsche Marke „AllWinner“ angemeldet und eintragen hatte lassen, um ihre Mitbewerber abzumahnen und so von dem Vertrieb solcher Tablet PCs auszuschließen. So auch unsere Mandantin, die ebenfalls Tablet PCs, die mit einem „AllWinner“-Prozessor ausgestattet sind, angeboten hatte und in Ihrer Artikelbeschreibung lediglich auf den eingebauten „AllWinner“-Prozessor hingewiesen hat.

Aus diesem Grund wiesen wir die Ansprüche zurück und forderten die unserem Mandanten entstandenen Kosten unserer Tätigkeit von der Stecker Kabel Adapter UG wegen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Zudem beantragten wir beim DPMA die Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit.

Beschluss des DPMA vom 23.12.2013, Az. 30 2012 039 369.1 / 09 – S 26/13 Lösch

Das DPMA hat darauf die Marke „Allwinner“ der Stecker Kabel Adapter UG gelöscht, weil es unserer Auffassung, dass die Stecker Kabel Adapter UG ihre Marke „AllWinner“ als Sperrmarke eingesetzt hat, gefolgt ist. Es sei davon auszugehen, dass die Markenanmeldung in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber gerichtet war und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs.

Beschluss des LG Hamburg vom 11.01.2013, Az. 315 O 3/13

Daneben machten wir für unseren Mandanten gegen die Stecker Kabel Adapter UG wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, weil diese in ihren eBay-Angeboten wie folgt warb:

„Kampf dem China Schrott – Vertrauen Sie der deutschen Marke* !“

„Handelt es sich bei dem angebotenen Gerät sicher um ein Original Flytouch ALLWinner® 7″, oder um billigen chinesischen Elektroschrott?“,

Dumm nur, dass die angebotenen Tablet-PCs der Stecker Kabel Adapter UG ebenfalls aus China importiert waren und lediglich mit der Marke versehen worden waren.

Das Landgericht Hamburg hat diese Werbeaussage daher mit Beschluss vom 11.01.2013 (Az. 315 O 3/13) aufgrund der Irreführung verboten. Das nachfolgende Hauptsacheverfahren wurde von unserem Mandanten ebenfalls gewonnen.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass es sich immer wieder lohnt, Abmahnungen auf Ihre Berechtigung überprüfen zu lassen. Oft zeigt hier die anwaltliche Praxis, dass zu Recht Zweifel an einer Abmahnung begründet sind oder es können Gegenansprüche durchgesetzt werden. Insbesondere im Markenrecht steht den zu Unrecht Abgemahnten ein Schadensersatzanspruch zu.

Auch bereits eingetragene Marken können im Rahmen eines Löschungsverfahrens angegriffen werden. Das DPMA prüft angemeldete Marken nämlich grundsätzlich nur darauf, ob an den Bezeichnungen ein Freihaltebedürfnis besteht oder ob diese beschreibend sind. Weitere Schutzhindernisse werden vorab nicht geprüft, insbesondere nicht, ob eine Marke gegebenenfalls bösgläubig angemeldet worden ist.

Außerdem zeigt der Fall ebenfalls, dass Werbeaussagen oft mit Vorsicht zu genießen sind. In nicht wenigen Fällen, stellen sich diese als unwahr heraus. Hier kann dann mittels des Wettbewerbsrechts vorgegangen werden, um Mitbewerber zum rechtmäßigen Handeln zu zwingen.

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