OLG Köln: Lufthansa-AGB zur Nachzahlungspflicht ist unzulässig
Inhalt der AGB
Häufig kommt es vor, dass für dieselbe Strecke Hin- und Rückflug zusammen günstiger sind als ein One-Way-Ticket. Schnäppchenjäger könnten dann einfach beide Flüge buchen und den Rückflug verfallen lassen um Geld zu sparen. Um dies zu verhindern, wollte die Lufthansa eine Klausel in ihre AGB einfügen, durch die der Flugpreis nachträglich erhöht werden kann und der Kunde so zu einer Nachzahlung gezwungen wird. Diese Klausel würde dann greifen, wenn die vom Kunden gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden.
Gründe für die Unzulässigkeit der AGB
Das OLG Köln war nun der Meinung, dass Lufthansa mit dieser AGB über das eigentliche Ziel hinausschießt. Die AGB würden nämlich auch greifen, wenn Kunden den Rückflug aufgrund von zum Beispiel Krankheit nicht antreten können, was wiederum die Kunden benachteiligt, die ihren Rückflug unfreiwillig nicht antreten können. In einem solchen Fall habe Lufthansa kein berechtigtes Nachzahlungsinteresse, so das OLG Köln.