OLG München: Verletzung der Privatsphäre von Michael Schumacher
Der ehemalige Formel-1-Weltmeister war am 29.12.2013 beim Skifahren schwer verunglückt, zog sich aufgrund des Sturzes ein kompliziertes Schädel-Hirn-Trauma zu und lag mehrere Tage im Koma. Während dieser Zeit gelangen nur wenige Informationen über dessen Gesundheitszustand an die Öffentlichkeit.
Die Pressesprecherin Schumachers veröffentlichte in Absprache mit dessen Familie lediglich in unregelmäßigen Abständen Pressemitteilungen, wobei insgesamt vier Zeitschriften eine der Pressemitteilungen ausschweifend ausschmückten. Daraufhin reichten die Anwälte Schumachers Klage auf Unterlassung ein. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein Berichterstattungsinteresse hinsichtlich einer der berühmtesten Personen Deutschlands durchaus bestehe und über den Unfall selbst, als zeitgeschichtliches Ereignis, berichtet werden durfte. Andererseits habe aber auch eine Person des öffentlichen Lebens ein Recht auf Privatsphäre, das in der Phase der Genesung nicht angetastet werden darf.
Das Oberlandesgericht München setzte mit der Zurückweisung der Berufung der Medienunternehmen der Boulevardpresse ein Zeichen, dass man in Zukunft eine seriösere Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Rennfahrers erwartet.

Auch nach über zwei Jahren ist der folgenschwere Skiunfall des ehemaligen mehrfachen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher ein Thema für die mediale Berichterstattung. Das Oberlandesgericht München bestätigte in einem Urteil nun, dass einige Medien bei der Berichterstattung über den körperlichen Zustand Schumachers zu weit in dessen Privatsphäre eingedrungen seien. Die Berufung der Medienunternehmen gegen die entsprechenden Urteile wurde weitestgehend zurückgewiesen.