Terminankündigung des BGH zur Frage des Widerrufsrechts in einem Fernabsatzvertrag
Nach Abschluss des Vertrages am 14.01.2014 über die mit Tiefpreisgarantie beworbenen Matratzen, Lieferung sowie Bezahlung der Ware aber noch innerhalb der dem Kläger zustehenden Widerrufsfrist hat dieser ein günstigeres Angebot gefunden und die Beklagte um Erstattung des Differenzbetrags gebeten, andernfalls werde er widerrufen. Aufgrund nicht erfolgter Einigung machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.
Nun ist die Frage zu klären, ob einem Verbraucher sein Widerrufsrecht aus Fernabsatzvertrag ausschließlich aus Gründen der Warenprüfung zusteht oder ob er auch widerrufen kann, um Forderungen aus einer Tiefpreisgarantie durchzusetzen.
In den beiden Vorinstanzen (AG Rottweil, Az.: 1 C 194/14, LG Rottweil, Az.: 1 S 124/14) hatte die Klage des Klägers bislang jeweils Erfolg. Sobald die Entscheidung des BGH vorliegt, werden wir darüber berichten.