Pflanzliche Getränke dürfen nicht als „Milck“ beworben werden

22. Februar 2022
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Europaflagge mit einem Einkaufswagen

Alternativprodukte für Milch dürfen nicht mit der Bezeichnung"Milck" beworben werden. "Milck" und "Milch" ähneln sich zu sehr. Die Produktbezeichnung erweckt nämlich den Eindruck, dass es sich bei dem Produkt um ein Milcherzeugnis handele. Die Bezeichnung ist nach Ansicht des LG Stuttgart wettbewerbswidrig.

Ein Stuttgarter Unternehmen darf für seine Alternativprodukte für Milch nicht die Produktbezeichnung „Milck“ verwenden.

Das Start-Up verwendet für seine Getränke als Milchersatz Hanfsamen und war der Auffassung, dass lediglich die Bezeichnung „Milch“ geschützt, das Kunstwort „Milck“ hingegen zulässig sei. Zusätzlich bewerbe das Unternehmen die Produkte nicht losgelöst von der Produktbezeichnung, sondern mit konkretisierenden Wörtern und Sätzen wie „Wir melken Hanfsamen statt Kühe“, „Vegan“ oder „Hanfsamen Drink“.

Dem widersprach das Landgericht Stuttgart nun in seinem Urteil und gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Aufgrund des EU-Bezeichnungsschutzes dürfen nur Produkte tierischen Ursprungs als „Milch“ oder „Milcherzeugnis“ bezeichnet werden. Auch Zusammensetzungen wie „Milckprodukte“ oder „Pflanzenmilck“ seien nach EU-Regeln nicht erlaubt. Das Kunstwort „Milck“ setzt sich aus dem deutschen Wort „Milch“ und dem englischen Wort „Milk“ zusammen. Dies erweckt den Eindruck, dass es sich um ein Tierprodukt handele.

Das Start-Up berät derzeit über die Einlegung einer Berufung. Das letzte Wort in diesem Fall dürfte somit noch nicht gefallen sein.

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