Prüfpflicht für Amazon-Händler: Stimmt das werbende Bild mit dem Produkt überein?
Amazons Programmalgorithmus
Der Programmalgorithmus von Amazon bebildert automatisch die hinterlegten Bilder zu einer Kategorie. Dies kann zur Folge haben, dass das auf Amazon angebotene Produkt nicht mit dem Produktbild, mit dem es beworben wird, übereinstimmt. Für die Händler stellt sich hierbei die Frage, wie sie in einem solchen Fall zu verfahren haben.
Anlass für die Entscheidung des OLG Frankfurt
Anlass für die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main war der Rechtsstreit zwischen zwei Verkäufern von Druckerpatronen. Der beklagte Verkäufer bewarb seine Druckertinte, die er ohne Originalverpackung zum Verkauf anbot, mit dem Bild des Klägers. Dieser vertrieb dasselbe Produkt, jedoch mit Originalverpackung. Diese Werbung wurde dem Beklagten mit einer einstweiligen Verfügung des LG Hanau untersagt.
Kein Verschulden des Beklagten bei willkürlicher Bildauswahl durch das System?
Vor dem OLG Frankfurt berief sich der beklagte Verkäufer darauf, dass ihn für die Bildauswahl des Amazon-Algorithmus kein Verschulden treffe, da er für die Druckerpatrone ohne Originalkarton ein entsprechendes Werbebild ausgewählt und Amazon übermittelt habe. Wird das Bild aufgrund des Algorithmus willkürlich ausgetauscht, müsse er nicht dafür einstehen.
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Der Ansicht des beklagten Verkäufers widersprach das OLG Frankfurt jedoch. Ist dem Händler der Algorithmus bekannt, so müsse er damit rechnen, dass für sein angebotenes Produkt möglicherweise ein fehlerhaftes Werbebild ausgewählt wird.
Amazon-Händlern wird deshalb geraten, ihre Angebote regelmäßig auf fehlerhafte Produktbilder zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn sie ein Produkt über einen längeren Zeitraum auf Amazon zum Verkauf anbieten.