Redaktionelle Werbung muss als Anzeige gekennzeichnet sein
Im vorliegenden Fall ergab sich der Werbecharakter der Veröffentlichung nicht bereits aus der Gestaltung des Beitrags und war nicht als „Anzeige“ gekennzeichnet . Der Werbecharakter der doppelseitigen Werbeveröffentlichung ergab sich vielmehr erst aus der zweiten Seite.
Dies sahen die Richter als ungenügend an: redaktionelle Werbung muss klar und eindeutig als Werbeanzeige zu erkennen sein und sofern sich der Werbecharakter nicht aus der Gestaltung der Anzeige selbst ergibt, mit einem eindeutigen Hinweis versehen sein, so das Gericht. Bei einer doppelseitigen Werbeanzeige ist ein solcher Hinweis auf der ersten Seite zu platzieren. Entscheidend ist, dass Werbung für den durchschnittlichen Leser auf den ersten Blick als Werbung zu identifizieren ist und nicht erst nach eingehender Analyse. Fehlt es der Werbeanzeige an einer solchen eindeutigen Erkennbarkeit, liegt eine unlautere Handlung in Form einer unzulässige Verschleierung des Werbecharakters gemäß § 4 Nr. 3 UWG vor.