Regionales TV-Werbeverbot verstößt gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

10. Januar 2022
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Das Landgericht Stuttgart hat mitgeteilt, dass das Verbot der Ausstrahlung von TV-Werbespots in bundesweiten Fernsehsendern in lediglich einer bestimmten Region europarechtswidrig ist. Der Fernsehsender ProSieben ist verpflichtet worden die Fernsehwerbung einer österreichischen Firma in Bayern auszustrahlen. In Zukunft können somit Fernsehwerbungen der überregionalen Fernsehsender in bestimmten Regionen ausgestrahlt werden.

Hintergrund der Entscheidung

Eine österreichische Modefirma namens Fussl wollte ihr Wirtschaftsgebiet vergrößern und zukünftig auch in Deutschland Produkte anbieten. Zunächst wollten sie in Bayern ihre Mode verbreiten. Hierfür machte die Modefirma einen Werbevertrag mit dem Unternehmen ProSiebenSat. 1 Media. Dieses sollte einen Werbespot in Bayern ausstrahlen, um auf die Firma aufmerksam zu machen.

ProSiebenSat. 1 Media strahlte die Werbespots allerdings mit Verweis auf den Medienstaatvertrag nicht aus. Laut Vertrag muss das Bundesland einverstanden sein, wenn regionale Werbespots von überregionalen Fernsehsendern gespielt werden sollen. Grund ist, dass regionale Fernsehsender unterstützt und deren Einnahmen geschützt werden sollen.

 

Gang des Verfahrens

Die Modefirma Fussl reicht am LG Stuttgart Klage gegen den nicht ausgestrahlten Spot ein. Das Landgericht mutmaßt gegen das Werbeverbot des Medienstaatsvertrags einen Verstoß gegen EU-Recht und legt die Frage im Februar 2021 den Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vor. Tatsächlich sehen die Richter in Luxemburg eine Unvereinbarkeit des Verbots mit den garantierten freien Dienstleistungsverkehr und dem unionsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Fall wird wieder an das LG Stuttgart zurückgegeben. Dieses hat jetzt entschieden, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Begründet wird dies, mit einem Vergleich zwischen Werbemöglichkeiten im Internet und denen von Fernsehsendern. Für die Ungleichbehandlung der Medienkonzerne gibt es keine objektive Rechtfertigung.

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