Sony gegen Quad9 im Urheberrechtsstreit: Muss Quad9 Webseiten sperren?

05. August 2022
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Der Urheberrechtsstreit zwischen Sony Music Germany und dem DNS-Anbieter Quad9 geht in die nächste Runde: Nachdem Sony 2021 eine einstweilige Verfügung gegen Quad9 erreicht hat, hat nun das Hauptverfahren vor dem Landgericht Leipzig begonnen. Während Sony sich in seinen Urheberrechten verletzt sieht, hält Quad9 die Klage für unzulässig und fordert deshalb die Abweisung der Klage. Der DNS-Anbieter kann hierbei auf die Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zählen.

Der Streit um mögliche Urheberrechtsverletzungen zwischen Sony Music Germany und dem DNS-Anbieter Quad9 wird derzeit vor dem Landgericht Leipzig verhandelt. Sony Music Germany beruft sich hierbei auf mögliche Urheberrechtsverletzungen von Musiktiteln und anderen Werken. Mittels eines Sharehosters sollen Alben des Musiklabels online zugänglich gemacht worden sein. Quad9 soll deshalb in Anspruch genommen werden, weil durch dessen DNS-Auflösung Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Sony möchte deshalb durch seine Klage erreichen, dass Quad9 zur Webseitensperrung verpflichtet wird.

Bisheriger Verfahrensgang

Einen Sieg erzielte Sony zunächst vor dem Landgericht Hamburg im November 2021. Sony hat eine einstweilige Verfügung gegen Quad9 erwirkt, weshalb Quad9 für deutsche Nutzerinnen und Nutzer eine Webseite sperren musste, durch welche angebliche Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Einem gegen diese Verfügung gerichteter Widerspruch wurde nicht stattgegeben. Gegen die Entscheidung hat deshalb die GFF Berufung eingelegt.

Zuletzt beantragte Quad9 zusammen mit der GFF die Einleitung des Hauptsacheverfahrens, um die Angelegenheit schnellstmöglich zu klären. Das Hauptsacheverfahren wurde nun eröffnet.

Quad9 ist hierbei der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da der Klageantrag nicht vollständig und zu unbestimmt sei.

GFF: Die Klage gegen Quad9 sei unverhältnismäßig

DNS-Resolver unterscheiden bei ihren Nutzerinnen und Nutzern nicht zwischen dem Herkunftsland. Wenn Quad9 zur Webseitensperrung in Deutschland verpflichtet wird, muss es deshalb hierfür kostenintensiv eine Möglichkeit zur Herkunftsunterscheidung schaffen. Da es sich bei Quad9 um einen kleinen und auf Spenden angewiesenen Anbieter handele, würde die Sperrpflicht für den DNS-Anbieter unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Als Begründung führt die GFF weiterhin aus, dass die Sperrpflicht darüber hinaus nicht effektiv sei und leichte Umgehungsmöglichkeiten biete.

Außerdem ist die GFF der Ansicht, dass die Sperrpflicht die Informationsfreiheit von Internetnutzerinnen und -nutzern einschränke. Durch die Webseitensperrung könnte auch der Zugang zu legalen Inhalten eingeschränkt werden. Da den Internetnutzerinnen und -nutzern hiergegen kein Rechtsmittel zustehe, sei die Einschränkung der Informationsfreiheit unverhältnismäßig.

Das Hauptsacheverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es bleibt deshalb die Entscheidung des Landgericht Leipzig abzuwarten.

 

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