Streit um „Black Friday“ – Löschung der Wortmarke teilweise unrechtmäßig

24. März 2020
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Black Friday - Super Sale mit Geschenken

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die vollständige Löschung der Wortmarke "Black Friday" durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) unrechtmäßig war. Nur für Rabattaktionen im Bereich von Elektronikwaren und bei Werbedienstleistern sei die Löschung gerechtfertigt gewesen, da die Marke in diesen Bereichen zu Unrecht geschützt sei. Hier greife ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.

Dem vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit um „Black Friday“. Die Marke wurde im Jahr 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Allerdings gab es schon davor Werbedienstleister, die den Begriff verwendeten. Als Reaktion auf die Eintragung als geschützte Wortmarke hatten zahlreiche namhafte Unternehmen erfolgreich die Löschung der Eintragung beim DPMA beantragt. Hiergegen legte die Super Union Holdings Beschwerde ein, über die nun das Bundespatentgericht entscheiden musste.

Streitigkeit nicht endgültig abgeschlossen

Das Bundespatentgericht entschied nun, zumindest teilweise, zugunsten der Markeninhaberin aus Hong Kong. Bei der Anmeldung der Wortmarke im Jahr 2013 sei, der Begriff „Black Friday“ dem durchschnittlichen deutschen Verbraucher noch nicht als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag geläufig gewesen, da es nur wenig Schnäppchenwerbung, Google-Suchanfragen und auch keinen Protest auf die Eintragung als Wortmarke gegeben habe. Dies gelte jedoch nicht im Bereich von Elektro- und Elektronikwaren. Hier habe es auch schon 2013 Rabattaktionen am Black Friday gegeben. Auch seien im Jahr 2013 schon Werbedienstleister mit dem Begriff „Black Friday“ im Namen tätig gewesen, sodass zumindest in Bezug auf diese Bereiche, die Marke zu Unrecht geschützt worden sei. Gegen diese Entscheidung kann jedoch innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, sodass der Streit um „Black Friday“ noch nicht abschließend geklärt ist. Daneben wird sich das Landgericht Düsseldorf in diesem Jahr mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Markeninhaberin Super Union zu Unrecht Mitbewerber wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt hat. Und auch vor dem Landgericht Berlin ist nach Angaben des Betreibers des Internetportals www.Black-Friday.de eine Klage auf Löschung der Wortmarke wegen Nichtbenutzung anhängig. Alles in allem scheint es, als würde der Streit um „Black Friday“ noch länger andauern.

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