Jugendschutz in der digitalen Welt – Gesetzesentwurf erntet Kritik

24. März 2020
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1600 mal gelesen
0 Shares
Lächelnder, nachdenkender Junge mit einem weißen Hemd und Brille vor einer Mindmap zu Social Media

Das geltende Jugendschutzgesetz stammt aus einer Zeit, in der Filme und Musik nur über physische Datenträger konsumiert werden konnten. Die Kinder und Jugendlichen kennen heutzutage DVD und CD ebenso wenig, wie das Gesetz Plattformen, wie Instagram und YouTube, nicht kennt. Die Bundesfamilienministerin, Franziska Giffey (SPD), nimmt sich dem Problem an und will das Jugendschutzgesetz an die neue, digitale Welt anpassen. Ihr Gesetzentwurf erntet jedoch scharfe Kritik.

Trägermedien und Telemedien = Medien

Bisher unterscheidet das Gesetz zwischen Trägermedien und Telemedien. Trägermedien sind z.B. Bücher, Zeitschriften, DVD und CD. Telemedien sind hingegen Websites, Messenger und Streamingdienste. Bislang galten teilweise unterschiedliche Regelungen für die beiden Ausspielkanäle. In Zukunft sollen diese unter dem Begriff Medien zusammengefasst und größtenteils gleichbehandelt werden.

Eine Sonderrolle erhält lediglich der Rundfunk: Für ihn gelten andere Regeln als bei den Medien und er soll die Filme und Serien selbst zum Jugendschutz einschätzen dürfen. Diese Ausnahme stößt auf scharfe Kritik.

Unabhängig von der Diskussion um die Regelung des Rundfunks wird der Medienbegriff grundsätzlich kritisiert. Zum einen werde durch die konkreten Vorschriften weiterhin zwischen Träger– und Telemedien differenziert. Zum anderen sei der Begriff nicht klar genug definiert und eingegrenzt, was zu unklaren Zuständigkeiten führen könnte.

Anpassung auf interaktive Medien

Derzeit prüft der Jugendschutz, ob Handlungen, Bildsprache oder die Botschaft eines Filmes oder Spieles die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen könnten. Künftig sollen auch weitere Faktoren, wie die Animation zum Kauf von Zusatzleistungen, Chatmöglichkeiten oder Tracking der Nutzer, für die Einstufung der Jugendgefährdung ausschlaggebend sein. Dadurch soll der Jugendschutz auf interaktive, soziale Medien angepasst werden.

Kritiker befürchten, dass die bekannten Jugendschutz-Alterseinstufungen durch unübersichtliche neue Angaben ersetzt werden könnten. Außerdem sei es ohnehin problematisch, nicht-inhaltliche Kategorien in das Altersschema einzuordnen, da sich das Risiko beispielsweise in einem Chat sehr dynamisch und drastisch ändern kann. Das Bundesfamilienministerium verkenne hierbei die Unterschiede zwischen Inhalten und Interaktionsrisiken.

Haftung der Online-Plattformen würde ausgeweitet

Durch die Pflicht für Vorsorgemaßnahmen, wie die Altersverifikation oder -kennzeichnung, hafte der Plattformbetreiber nicht mehr für einzelne, rechtwidrige Nutzerinhalte, sondern schon für die künftige Möglichkeit des online-stellens unzulässiger Inhalte. Dies sei mit den bestehenden Haftungsprivilegien für Provider nicht vereinbar. Die Betreiber seien durch den Gesetzentwurf zudem angehalten, eine Reihe von Infrastrukturmaßnahmen einzuführen um einem möglichen Aufsichtsverfahren zu entgehen. Dieses Vorgehen sei unverhältnismäßig und fragwürdig.

Einführung einer neuen Bundeszentrale

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll durch den Gesetzesentwurf abgeschafft werden. An dessen Stelle soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz entstehen. Zusammen mit den landesbehördlichen Stellen (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM) soll sie über die Indizierung der Inhalte entscheiden, sowie Anbieter beraten und unterstützen. Außerdem soll ein „Melde- und Abhilfeverfahren“ eingerichtet werden, um zu überwachen, ob die Vorgaben zum Schutz vor Interaktionsrisiken eingehalten werden

Mit der Einführung dieser Bundeszentrale stellt sich die Frage: Kommt es zu einer Kompetenzverschiebung von den Ländern hin zum Bund?

Die Kritiker sind sich einig, dass eine Kompetenzverschiebung gegen geltendes Recht verstoße und zudem ein teures Unterfangen sei, da es mit der KJM ein entsprechendes Gremium gebe. Durch fehlende Abgrenzung und Vorgaben bestehe die Gefahr einer Doppelregelung mit unterschiedlichen Aufsichtsstrukturen.

Regelungen nur für Unternehmen mit deutschem Sitz gültig?

Der größte Kritikpunkt ist die Tatsache, dass das Gesetz nur für Firmen mit Sitz in Deutschland gilt. Die größten digitalen Anbieter, wie YouTube, Netflix, Amazon Prime, wären demnach nicht von den Regelungen betroffen. Das Bundesfamilienministerium sieht jedoch auch diese Unternehmen mit dem Verweis auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in der Pflicht, da dort verankert ist, dass sich auch die Firmen ohne Sitz in Deutschland an das hierzulande geltende Jungendschutzgesetz halten müssen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a